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Artikel 4 Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 4

Grundsätze

Die Bestimmungen betreffend die Staatsangehörigkeit jedes Vertragsstaates müssen auf den folgenden Grundsätzen beruhen:

  1. a) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
  2. b) Staatenlosigkeit ist zu vermeiden.
  3. c) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden.
  4. d) Weder die Schließung noch die Auflösung einer Ehe zwischen einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates und einem Fremden, noch die Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten während der Ehe berührt automatisch die Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005979

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