Artikel 4
Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft kann Gegenstand eines Widerspruchs oder einer Anfechtung, sofern diese Verfahren im innerstaatlichen Recht vorgesehen sind, nur dann sein, wenn die Person, die das Kind anerkennen will oder anerkannt hat, biologisch nicht sein Vater ist.
Mit ,,innerstaatlichem Recht" sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint.
Schlagworte
Rechtsunwirksamkeit, Unwirksamkeit, Anerkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10002493
Dokumentnummer
NOR12032062
alte Dokumentnummer
N2198016042T
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