Artikel 4
Die Anwendung dieses Übereinkommens kann in jeder Vertragspartei nur ausgeschlossen werden, wenn die NGO, die sich auf dieses Übereinkommen beruft, durch ihr Ziel, ihren Zweck oder ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
- a) der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verbrechensverhütung, dem Schutz der Gesundheit oder Sittlichkeit oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderhandelt oder
- b) die Beziehungen zu einem anderen Staat oder die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährdet.
Schlagworte
Aussetzung
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
10003051
Dokumentnummer
NOR12036092
alte Dokumentnummer
N2199221322J
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