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Artikel 4 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.1989

Artikel 4

  1. 1. Dieses Zusatzprotokoll liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben, auf; diese können Partei dieses Zusatzprotokolls werden, indem sie entweder
  1. a) ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
  2. b) vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, gefolgt durch die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, die Unterzeichnung vornehmen.
  1. 2. Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, können auch dem Zusatzprotokoll beitreten.
  2. 3. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10010585

Dokumentnummer

NOR12135022

alte Dokumentnummer

N8198939831L

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