Artikel 4
(1) Ist die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet, so wird diese nach dem Recht der Vertragspartei bestimmt, in der sie ihren Sitz hat. Die anderen Vertragsparteien, denen die an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften angehören, erkennen die Rechtspersönlichkeit der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht an.
(2) Die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit führt die ihr von den Gebietskörperschaften übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit ihrem Zweck und unter den von ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen wie folgt aus:
- a) Die Maßnahmen der Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unterliegen ihrer Satzung und dem Recht des Sitzstaates;
- b) die Einrichtung für die grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist jedoch nicht befugt, allgemein anwendbare Maßnahmen oder Maßnahmen, welche die Rechte und Freiheiten einzelner berühren könnten, zu treffen;
- c) die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird aus dem Haushalt der betreffenden Gebietskörperschaften finanziert. Sie ist nicht befugt, Abgaben steuerlicher Art zu erheben. Gegebenenfalls kann sie Einnahmen in bezug auf Dienstleistungen erhalten, die sie für Gebietskörperschaften, Nutzer oder Dritte erbringt;
- d) die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit stellt einen jährlichen Haushaltsvorschlag sowie eine Schlussabrechnung auf, die von Rechnungsprüfern bestätigt wird, die von den an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften unabhängig sind.
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