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Artikel 4 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1957

Artikel 4

Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein neuer Artikel 10bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:

„Artikel 10bis

BESONDERE ARTEN DES AUSGLEICHS

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9 und 10 kann die Organisation in besonderen Fällen weitere Arten des Ausgleiches von Nettoüberschüssen oder Nettodefiziten einer Vertragspartei vorsehen.“

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