ARTIKEL 4
- 1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Programmdirektorium ist für das Programm verantwortlich und faßt alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
- 2. In Fragen, die mehr als ein Programm der Organisation betreffen, berät das Programmdirektorium den Rat der Organisation, an den es diesbezüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.
- 3. Das Programmdirektorium hat insbesondere die Aufgabe,
- (a) dem Generaldirektor der Organisation alle erforderlichen Weisungen für die Durchführung des Programms zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der Nahtstellen des Programms mit den anderen Teilen des Raumtransporter/Orbitalsystems der Vereinigten Staaten,
- (b) dafür zu sorgen, daß von der Organisation enge Verbindungen zu den künftigen europäischen Benutzern des Spacelab-Systems hergestellt werden,
- (c) hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Teilnehmer für die Anwendung des Verständigungsmemorandums und aller anderen einschlägigen Rechtsdokumente Sorge zu tragen,
- (d) nach Möglichkeit mindestens drei Jahre vor Abschluß der Entwicklung des Spacelab die Verfahrensregeln zur Verwirklichung der in Artikel 10 dieser Vereinbarung genannten Grundsätze zu untersuchen.
- 4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe einsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Programms erforderlich erscheint.
- 5. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, faßt das Programmdirektorium seine Beschlüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates der Organisation, die entsprechend Anwendung findet.
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