Artikel 4 Europäische Kommission für Menschenrechte – Verfahrensordnung – Zusatz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Artikel 4

(1) Honorare dürfen nur einem Rechtsanwalt, einem Professor der Rechte oder einer anderen juristisch qualifizierten Person mit ähnlichem Status gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehr als einem der vorstehend bezeichneten Juristen Honorare gezahlt werden.

(2) Die Verfahrenshilfe kann außer dem Honorar für die Juristen auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Barauslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder dem für ihn bestellten Juristen entstehen.

Schlagworte

Fahrtkosten

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10001133

Dokumentnummer

NOR12013610

alte Dokumentnummer

N1199116482J

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