Artikel 4
(1) Die Regierung der Republik Indonesien haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Projekten im Rahmen dieses Abkommens entstehen.
Die Regierung der Republik Indonesien wird die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich jeglicher Schäden, die von den österreichischen Fachkräften in Durchführung der Projekte Dritten zugefügt wurden, schad- und klaglos halten.
(2) Die Regierung der Republik Indonesien kann keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die österreichischen Fachkräfte geltend machen, ungeachtet der rechtlichen Grundlage dieser Ansprüche, sofern kein Fall von Vorsätzlichkeit oder Grobfahrlässigkeit vorliegt.
Diese Bestimmung enthebt keinen der österreichischen Experten von der Haftung für jegliche kriminelle, grob fahrlässige oder betrügerische Handlung.
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