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Artikel 4 Entsendung und Finanzierung von Personal an das Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).

Artikel 4

1. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird die Entsendende Partei zu den Aktivitäten des KAIPTC beitragen, indem sie militärisches und ziviles Personal abstellt und finanziert, um Ausbildungsaktivitäten am KAIPTC in bestimmten von den Autorisierten Institutionen vereinbarten Funktionen zu unterstützen.

2. Mit Zustimmung der Autorisierten Institutionen können weitere Beiträge zur Unterstützung der Aktivitäten des KAIPTC erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Gesetzesnummer

20010015

Dokumentnummer

NOR40198370

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