Artikel 4 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 7

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

1. Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof

  1. a) Geldmittel oder Devisen jeder Art besitzen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten;
  2. b) frei seine Geldmittel oder Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede beliebige andere Währung konvertieren.

2. Bei Ausübung seiner Rechte gemäß Absatz 1 dieses Artikels hat der Gerichtshof allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs für möglich erachtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007392

Dokumentnummer

NOR12080384

alte Dokumentnummer

N5199319677L

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