Artikel 4 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1961

II. ABSCHNITT

Rückerstattung der österreichischen Steuern

Artikel 4

(1) Der Anspruchsberechtigte muß den Rückerstattungsanspruch bei der im Artikel 6 bezeichneten österreichischen Steuerbehörde über die zentrale französische Steuerbehörde geltend machen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, in dreifacher Ausfertigung (mit Nr. 1 bis 3 bezeichnet) auf einem Formular, das vom französischen Finanzministerium (Direction Generale des Impots) bezogen werden kann, bei dem für den Einkommensempfänger zuständigen “Inspecteur des Contributions Directes" in Frankreich einzureichen.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Soweit die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden (Artikel 6), sind gesonderte Anträge einzureichen.

(4) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits das Bundesministerium für Finanzen in Wien, französischerseits das Finanzministerium (Direction Generale des Impots) in Paris.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003949

Dokumentnummer

NOR12044306

alte Dokumentnummer

N3196237914J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)