Artikel 4 COTIF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 4

Verfahren

  1. § 1 Die technische Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt
  1. a) entweder in einem einzigen Schritt durch Erteilung der Betriebserlaubnis für ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug,
  2. b) oder in zwei aufeinander folgenden Schritten durch Erteilung
  1. § 2 Die Beurteilung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs oder eines Bauteils mit den Bestimmungen der ETV, auf denen die Zulassung beruht, kann in verschiedene jeweils durch eine Erklärung bescheinigte Bewertungselemente unterteilt werden. Die Bewertungselemente und die Ausführung der Erklärung sind vom Fachausschuss für technische Fragen festzulegen.
  2. § 3 Die Verfahren für die technische Zulassung von Eisenbahninfrastruktur unterliegen den im betreffenden Vertragsstaat geltenden Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198044

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