Artikel 4
Artikel IV (Zu den §§ 23 und 25 und zu Anlage A)
(1) Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 sind die Bediensteten des Dienstzweiges „Försterdienst'', die die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig „Gehobener Forstdienst'' erfüllen, in den Dienstzweig „Gehobener Forstdienst'' der Verwendungsgruppe B zu überstellen.
(2) Bedienstete, die gemäß Abs. 1 überstellt wurden, sind, wenn sie auf Grund dieser Überstellung unmittelbar in eine höhere als die Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe B einzustufen sind, so zu behandeln, als ob sie mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe B die Voraussetzungen für eine Einreihung in die Zulagenstufe der gemäß § 22 Abs. 3 lit. b der Bundesforste-Dienstordnung in der Fassung des Art. I Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 394/1974 gebührenden Verwendungsstufe erbracht hätten.
(3) Bedienstete, die gemäß Abs. 1 überstellt wurden, sind, wenn sie die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe B innerhalb von fünf Jahren nach dieser Überstellung erreichen, ab dem Erreichen dieser Gehaltsstufe so zu behandeln, als ob sie mit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Einreihung in die Zulagenstufe 2 der ihnen gemäß § 22 Abs. 3 lit. b der Bundesforste-Dienstordnung in der Fassung des Art. I Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 394/1974 gebührenden Verwendungsstufe erbracht hätten. Jene Fassung lautet:
„§ 22. (3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt.
Es sind einzureihen:
- b) in der Verwendungsgruppe B:
- 1. der Leiter der Buchhaltungsabteilung (Hauptbuchhalter) in die Verwendungsstufe B 1,
- 2. Referenten in der Generaldirektion, die mit besonders verantwortungsvollen Funktionen betraut werden, und Oberbuchhalter in die Verwendungsstufe B 2,
- 3. Referenten, die mit verantwortungsvollen Funktionen betraut werden, und Gruppenleiter in der Buchhaltungsabteilung in die Verwendungsstufe B 3,
- 4. bilanzfähige Buchhalter und Referenten in der Generaldirektion, in allen Fällen nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, in die Verwendungsstufe B 4;
(BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 5)
- 5. Bedienstete des gehobenen Forstdienstes,
- aa) die mit der Funktion eines Kanzleiförsters im Sinne des § 25 a Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung in der Fassung des Art. I Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 394/1974 betraut sind und die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen,
- bb) die mit der Funktion eines Revierförsters betraut sind, für die zumindest ein Zuschlag zur Verwendungszulage in der Höhe des Wertes für 8 Punkte vorgesehen ist, oder
- cc) die in der Generaldirektion verwendet werden,
in die Verwendungsstufe B 5; bei Herabsinken des Zuschlages zur Verwendungszulage unter den Wert für 8 Punkte ist auf lit. bb der § 25 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 sinngemäß anzuwenden;(BGBl. Nr. 394/1974, Art. I Z 1)
- 6. Bedienstete des gehobenen Forstdienstes, soweit sie nicht unter Z 5 fallen, in die Verwendungsstufe B 6;''(BGBl. Nr. 394/1974, Art. I Z 1)
(BGBl. Nr. 201/1969, § 22 Abs. 3 lit. b)
(BGBl. Nr. 394/1974, Art. II)
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