Artikel 4
Artikel 4. Die einer Privaturkunde von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar beigefügte Beglaubigung bedarf keiner weiteren Beglaubigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Artikel 4. Die einer Privaturkunde von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar beigefügte Beglaubigung bedarf keiner weiteren Beglaubigung.
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