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Artikel 4 Auslieferung (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Artikel 4

Geschäftsweg

Ersuchen um Auslieferung und die nachfolgende Korrespondenz werden im Wege der Justizministerien der Vertragsparteien übermittelt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

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