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Artikel 4 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 4

Die Rechtsvorschriften des einen Staates für die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt von Angehörigen des jeweils anderen Staates, die keine gültigen Diplomatenpässe besitzen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

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