Artikel 4
Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann bei der Bekundung ihrer Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, Besondere Anlagen oder Kapitel aus Besonderen Anlagen in Anhang III annehmen und dem Generalsekretär des Rates notifizieren, welche Besonderen Anlagen oder Kapitel sie annimmt und zu welchen Empfohlenen Praktiken sie einen Vorbehalt macht.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
20004652
Dokumentnummer
NOR40076442
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