Artikel 4 Abwehr und Tilgung von Tierseuchen – Durchführungsbestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1955

Artikel 4

— Zum IV. Abschnitt. Maul- und Klauenseuche.

  1. 1. Als ansteckungsverdächtig sind jene Klauentiere anzusehen, welche mit maul- und klauenseuchekranken Tieren in demselben Stalle oder Standorte untergebracht sind oder sonst mit ihnen innerhalb der letzten 14 Tage unmittelbar oder mittelbar in Berührung waren.
  2. 2. Anträge auf Tötung kranker und verdächtiger Tiere sind nur bei vollem Zutreffen der im § 31, Absatz 1 des Gesetzes normierten Voraussetzungen zu stellen. Die Tötungsanträge hat die Seuchenkommission auf kürzestem Wege direkt an das Ackerbauministerium zu stellen und gleichzeitig hierüber die Landesbehörde ebenfalls auf kürzestem Wege (telegraphisch, telephonisch u. dgl.) in die Kenntnis zu setzen. In dem Antrage sind alle für die Entscheidung maßgebenden Umstände, insbesondere die Art der Einschleppung, die Dauer der Seuche, die Anzahl, der Nutzungszweck und der annähernde Wert der zu tötenden Tiere sowie die Lage des Seuchenhofes anzuführen.
  1. 2a. Anträge auf Anordnung der Schutzimpfung gefährdeter Klauentierbestände, in erster Linie der Rinder, sind von der Seuchenkommission auf kürzestem Wege an den Landeshauptmann zu richten und von diesem mit einem begründeten Antrage unverweilt an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung weiterzuleiten, ob und in welchem Umfange die Schutzimpfung durchzuführen ist. In dringenden Fällen kann der Landeshauptmann über Antrag der Seuchenkommission die Schutzimpfung unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft selbst anordnen.
  1. 3. Die Sperre ist bei vereinzelten Seuchenausbrüchen in der Regel in erster Linie auf den Stall und das Gehöft (Standort), eventuell unter Einschluß der gefährdeten Gehöfte zu beschränken; sind mehrere Gehöfte verseucht und besteht die Gefahr der weiteren Verbreitung der Seuche, so ist die Ortssperre zu verhängen; in größeren Orten kann die Sperre eventuell nur für bestimmte Ortsteile verfügt werden.
  2. 4. Im Falle der Verhängung der Sperre können nachstehende Erleichterungen gewährt werden:
  1. a) Entfernung von ansteckungsverdächtigen Tieren zur sofortigen Schlachtung, wenn die Tiere an den Schlachtort mit der Eisenbahn, zu Wagen oder in solcher Weise transportiert werden, daß sie hiebei die von gesunden Wiederkäuern und Schweinen benutzen Wege nicht betreten. Die zum Transporte benutzten Eisenbahnwagen sind mit der Aufschrift „Tiere aus gesperrten Gebieten“ zu bezeichnen.
  1. b) Die Verwendung von ansteckungsverdächtigen Tieren zu landwirtschaftlichen Arbeiten unter Bedingungen, welche jede Gefahr einer Seuchenverschleppung verhindern.
  2. c) Die Benutzung kranker Tiere zu landwirtschaftlichen Arbeiten in der verseuchten Gemeinde, wenn die Tiere dabei keine Wege und Plätze betreten, welche von gesunden Wiederkäuern und Schweinen anderer Gehöfte benutzt werden und wenn durch ihre Nichtverwendung unverhältnismäßig große wirtschaftliche Nachteile erwachsen würden.
  3. d) Die Überführung der unter Sperre stehenden Tiere in ein anderes Gehöft desselben Ortes unter Einhaltung der sub c) ausgesprochenen Bedingungen, wenn die Überführung mit keiner Gefahr der Verbreitung der Seuche verbunden ist.
  4. e) Gestattung des Weideganges der unter Sperre stehenden Tiere, wenn der Weideplatz seiner Lage nach ohne Gefahr einer Verschleppung des Ansteckungsstoffes benutzt werden kann.
  5. f) Der Abtrieb von Tieren von gesperrten Weideplätzen, wenn die Verpflegung der Tiere oder ungünstige Witterungsverhältnisse einen Wechsel des Weideplatzes oder eine Einstallung der Tiere unbedingt notwendig machen. Die kranken Tiere müssen dabei entweder auf Wagen transportiert oder auf Wegen getrieben werden, welche von seuchenfreien Wiederkäuern und Schweinen anderer Bestände nicht begangen werden.
  6. g) Gestattung des Durchtriebes von Wiederkäuern und Schweinen durch einen gesperrten Ort, wenn die Tiere nachweislich zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind.
  1. 5. Ein Verbot der Abhaltung von Viehmärkten, in der Regel mit Ausnahme von Pferdemärkten, sowie der Abhaltung von Tierauktionen und Tierschauen für Klauentiere (§ 24, Punkt 5 des Gesetzes) ist nur dann zu erlassen, wenn dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche unerläßlich erscheint.
  2. 6. Bei Anwendung des § 31 (Absatz 4) des Gesetzes ist der betreffende Landstrich genau zu bezeichnen und allgemein kundzumachen. Der Landstrich ist möglichst klein zu bilden; auf natürliche Grenzen (Gebirge, Flußläufe) ist Bedacht zu nehmen.
  1. 7. Während der Seuchendauer ist der Dünger verseuchter Stallungen abgesondert zu sammeln und mit frisch zubereiteter Kalkmilch ausgiebig zu übergießen.
  1. 8. Rauhfutter und Streumaterial darf während der Seuchendauer aus der gesperrten Örtlichkeit nicht entfernt werden.
  1. 9. Personen, welche in dem Seuchenstalle oder bei kranken Tieren beschäftigt waren, dürfen den Seuchenhof nur nach erfolgter Reinigung der bloßen Körperteile, des Schuhwerkes und der Kleider verlassen.
  2. 10. Von der künstlichen Infektion ansteckungsverdächtiger Tiere ist Umgang zu nehmen, wenn der Besitzer der Tiere gegen diese Maßregel aus wirtschaftlichen Rücksichten begründete Einwendungen erhebt.
  3. 11. Das im § 32 des Gesetzes vorgesehene Verbot ist stets unter Androhung der Tötung der betreffenden Tiere zu erlassen.
  4. 12. Der Amtstierarzt hat die Besitzer auf das im § 31 (Absatz 6) des Gesetzes enthaltene Verbot der Nutzverwendung und des Verkaufes der rohen ungekochten Milch von Tieren aus Seuchenstallungen aufmerksam zu machen und vor dem Genusse dieser Milch zu warnen.

Bei größerer Verbreitung der Seuche in einem Orte kann verboten werden, daß eine Sammelmolkerei, welche nicht ausschließlich pasteurisierte Milch (aus pasteurisiertem Rohmaterial erzeugte Milchprodukte) abgibt, Milch aus dem verseuchten Orte übernimmt; wird dieses oder das im § 31 (Absatz 6) des Gesetzes enthaltene Verbot von einer Sammelmolkerei nicht beachtet, so kann unbeschadet der eintretenden Straffolgen angeordnet werden, daß aus der betreffenden Sammelmolkerei Milch nur im pasteurisierten oder gekochten Zustande und nur aus pasteurisiertem Rohmaterial erzeugte Milchprodukte abgegeben werden dürfen.

Bei der Pasteurisierung ist die Milch entweder auf 70 oder auf 75 oder auf 80 Grad zu erhitzen und im ersten Falle während 25 Minuten, im zweiten Falle während 15 Minuten, im dritten Falle während 3 Minuten in dieser Höchsttemperatur zu erhalten.

Sollte aus verseuchten Stallungen stammende Milch noch vor amtlicher Konstatierung der Seuche in eine Sammelmolkerei abgegeben worden sein, so sind wegen Unschädlichmachung derartiger Milch sofort entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

  1. 13. Die Schlachtung kranker Tiere zum Zwecke des Fleischgenusses ist von dem beigezogenen Tierarzte nicht zuzulassen, wenn es sich um schwere Krankheitsfälle handelt, bei welchen schon der Befund am lebenden Tiere den Genuß des Fleisches als gesundheitsschädlich erkennen läßt.

Von den zum Zwecke des Fleischgenusses zur Schlachtung zugelassenen kranken Tieren sind in jedem Falle die krankhaft veränderten Teile unter amtlicher Aufsicht zu entfernen und unschädlich zu beseitigen.

  1. 14. Die von kranken Tieren herstammenden Häute sind womöglich dort, wo das Abhäuten stattgefunden hat, zu desinfizieren.

Die von solchen Tieren benutzten Stallungen und andere Räumlichkeiten sowie die bei ihnen verwendeten Geräte sind einer gründlichen Reinigung und entsprechenden Desinfektion zu unterziehen.

  1. 15. Die Seuche ist als erloschen zu erklären, wenn keine kranken Tiere mehr vorhanden sind und während 14 Tagen nach dem letzten Genesungs-, Schlachtungs- oder Todesfalle keine Erkrankung mehr vorgekommen und die vorschriftsmäßige Reinigung und Desinfektion der verseuchten Stallungen, Standorte und Geräte sowie die unter Umständen angeordnete Reinigung und Desinfektion der von der Seuche genesenen Tiere vollzogen ist.

Milzbrand.

  1. 1. Als ansteckungsverdächtig sind jene Tiere anzusehen, welche mit kranken Tieren innerhalb der letzten vier Tage in unmittelbare Berührung gekommen sind.
  2. 2. Kranke und seuchenverdächtige Tiere sind abgesondert zu halten,
  1. die verseuchte Stallung (Standort) ist unter Sperre zu setzen; sind mehrere Erkrankungsfälle vorgekommen, so sind, wenn möglich, alle gesund erscheinenden Tiere aus der Stallung (von dem Standorte) zu entfernen; die ansteckungsverdächtigen Tiere sind ebenfalls unter Sperre zu setzen.
  1. 3. Erlangt der Milzbrand in einem Orte eine größere Verbreitung, so kann die Sperre der Ortschaft oder einzelner Teile derselben angeordnet werden.
  2. 4. Für kranke und seuchenverdächtige Tiere sind eigene Wärter,
  1. 5. Die Besitzer von kranken und seuchenverdächtigen Tieren sowie jene Personen, welche sich mit derartigen Tieren oder ihren Kadavern beschäftigen, sind über die leichte Übertragbarkeit der Krankheit auf den Menschen und die daraus entstehende große Gefahr sowie über die zu beobachtenden Vorsichten entsprechend zu belehren.
  2. 6. Personen, welche Verletzungen an den Händen oder an anderen bloß
  1. 7. In den Seuchenstallungen, die zur Hintanhaltung von Fliegen
  1. 8. Die Schlachtung ansteckungsverdächtiger Tiere, die Nutzverwertung und der Verkauf einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Produkte von solchen Tieren ist nur mit Bewilligung der politischen Behörde gestattet; bezüglich der Schlachtung gesunder, nicht ansteckungsverdächtiger Tiere eines verseuchten Gehöftes wird auf die Bestimmungen des § 33 (Absatz 5) des Gesetzes verwiesen.
  2. 9. Die Kadaver der an der Seuche verendeten oder deshalb getöteten Tiere dürfen nicht abgeledert werden und sind mit Haut und Haaren mit aller Beschleunigung und womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen (§ 33 des Gesetzes).
  1. 10. Abfälle jeder Art, welche von kranken und seuchenverdächtigen Tieren stammen, sowie der Stalldünger und die Streu müssen verbrannt oder nach vorausgegangener entsprechender Desinfektion tief vergraben werden; auch das von seuchenkranken Tieren verunreinigte Futter ist unschädlich zu beseitigen.
  2. 11. In Gegenden, in welchen der Milzbrand nicht stationär vorkommt, oder in Gehöften, wo die Tiere von der Seuche nicht besonders bedroht erscheinen, soll eine vom Besitzer eventuell gewünschte Impfung nicht gestattet werden (vergleiche Durchführungsvorschrift zu § 12 des Gesetzes). Geimpfte Tiere sind nach Maßgabe der Verhältnisse den entsprechenden Vorsichten zu unterwerfen.
  3. 12. Hinsichtlich der Erwirkung einer Unterstützung für an Milzbrand gefallene Tiere wird auf die Bestimmungen des Abschnittes VI des Gesetzes und auf die hiezu erlassene Durchführungsvorschrift hingewiesen.
  4. 13. Die Abordnung des Amtstierarztes zur Erhebung und Einleitung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen hat in jedem zur Anzeige gebrachten Falle von Milzbrand oder Milzbrandverdacht zu erfolgen.

Wurde hiebei Milzbrand oder Milzbrandverdacht konstatiert, so sind, insofern es sich um Rinder und Pferde (§ 60 des Gesetzes) handelt, Teile derselben behufs Untersuchung an eine hiezu bestimmte Anstalt einzusenden und die Tiere nach ihrem Tode im Sinne der Bestimmungen des § 51 des Gesetzes abschätzen zu lassen.

  1. 14. Der Milzbrand ist bei vereinzelten Krankheitsfällen als erloschen zu erklären, wenn keine kranken und auch keine ansteckungsverdächtigen Tiere mehr vorhanden sind; bei einer größeren Ausbreitung dann, wenn innerhalb 14 Tagen nach dem letzten Genesungs- oder Verendungsfalle eine neue Milzbranderkrankung nicht mehr vorgekommen und in beiden Fällen die gründliche Reinigung und entsprechende Desinfektion der Stallungen, Standorte und Geräte vollendet ist.

Rauschbrand.

  1. 1. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung des Rauschbrandes haben die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum IV. Abschnitte „Milzbrand“, Punkte 2, 4, 7, 9, 10, 12, 13 und 14 analoge Anwendung zu finden, wobei es der politischen Behörde (dem Leiter der Seuchenkommission) überlassen bleibt, die nach Maßgabe der vorliegenden lokalen Verhältnisse erforderlichen Erleichterungen eintreten zu lassen. Diese Erleichterungen dürfen sich jedoch nicht auf die Bestimmungen der Punkt 9 und 10 beziehen.
  2. 2. Die Schlachtung noch gesund erscheinender Tiere eines mit Rauschbrand verseuchten Gehöftes (Standortes) zum Zwecke des Fleischgenusses darf ausnahmsweise mit Bewilligung der politischen Behörde auch außerhalb des Seuchenortes, jedoch nur unter Aufsicht eines Tierarztes stattfinden.
  3. 3. Die Schutzimpfung (§ 25 des Gesetzes) ist nur anzuordnen, wenn die bestehenden lokalen Verhältnisse die Wirksamkeit der Maßregel gewährleisten; im übrigen empfiehlt sich in Gegenden, in welchen der Rauschbrand stationär vorkommt, zur Verhinderung des Auftretens der Seuche die rechtzeitige Vornahme der schon heute vielfach in Anwendung kommenden Schutzimpfung (vergleiche Durchführungsvorschrift zu § 12 und zu Abschnitt IV „Rotlauf“, Punkt 12). Schutzgeimpfte Tiere sind nach Maßgabe der Verhältnisse den entsprechenden Vorsichten zu unterwerfen.

Wild- und Rinderseuche.

  1. 1. Als ansteckungsverdächtig sind jene Tiere anzusehen, welche innerhalb der letzten vier Tage mit wild- und rinderseuchekranken Tieren in unmittelbare Berührung gekommen sind.
  2. 2. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Wild- und Rinderseuche haben die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum IV. Abschnitt „Milzbrand“, Punkte 2, 3, 4, 7, 10 und 14 analoge Anwendung zu finden. Für die Schlachtung ansteckungsverdächtiger und gesunder Tiere eines verseuchten Gehöftes (Standortes) gelten die Bestimmungen des Punktes 16, für die Beseitigung der Kadaver die Bestimmungen des Punktes 9 mit der Einschränkung, daß die Tiere abgeledert und die Häute nach entsprechender Desinfektion in Verkehr gesetzt werden dürfen.
  3. 3. Treten mehrere Fälle von Wild- und Rinderseuche auf, so kann der Amtstierarzt zur Nachschau in Zwischenräumen von acht Tagen angewiesen werden.

Rotz.

  1. 1. Der Begriff „ansteckungsverdächtig“ ist im § 34 (Absatz 3) des Gesetzes umschrieben, wobei es sich selbstredend nur um für die Seuche empfängliche Tiere handelt.
  1. 2. Zu den diagnostischen Verfahrensarten sind dermalen zu zählen:
  1. a) die Malleinprobe,
  2. b) die Agglutinationsprobe,
  3. c) der bakteriologische Versuch.
  1. 3. Die von der politischen Bezirksbehörde zu erteilende Bewilligung der Benutzung von unter Beobachtung stehenden ansteckungsverdächtigen Tieren ist an die Bedingung zu knüpfen, daß die Tiere nicht in fremde Stallungen, wenn auch nur vorübergehend, eingestellt, daß sie von anderen empfänglichen Tieren ferngehalten und unbeschadet der im Punkt 8 vorgesehenen periodischen amtstierärztlichen Nachschau in angemessenen Zwischenräumen auf Kosten der Besitzer tierärztlich untersucht werden. Bei Feststellung des Benutzungsrayons ist gleichermaßen auf die Hintanhaltung der Gefahr der Seuchenverschleppung sowie auf alle in Betracht kommenden wirtschaftlichen und lokalen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
  1. 4. Kann bei seuchenverdächtigen Tieren trotz wiederholter Anwendung eines diagnostischen Verfahrens (Punkt 2) die Seuche nicht einwandfrei ausgeschlossen werden, so ist das Vorhandensein derselben als wahrscheinlich zu erklären.
  2. 5. Die im § 34 (Absatz 6) des Gesetzes vorgesehene Tötung verdächtiger Tiere ist nur dann anzuordnen, wenn die vorliegenden Verhältnisse diese Maßregel als notwendig erscheinen lassen.
  3. 6. Bezüglich der der Tötung vorangehenden Schätzung wird auf die Bestimmung des § 51 des Gesetzes und der Durchführungsvorschrift hiezu verwiesen.
  4. 7. Für verdächtige Tiere sind besondere Stallgeräte zu verwenden.
  1. 8. Die periodische amtstierärztliche Nachschau hat in der Regel in Zwischenräumen von 14 Tagen zu erfolgen.
  2. 9. Sind in einem Orte mehrere Rotzfälle vorgekommen oder lassen Umstände eine stattgefundene weitere Verschleppung des Ansteckungsstoffes befürchten, so ist eine amtstierärztliche Revision des gesamten Einhuferbestandes des gefährdeten Gebietes von der politischen Bezirksbehörde anzuordnen.
  1. 10. Werden rotzkranke oder rotzverdächtige Tiere außerhalb ihres gewöhnlichen Standortes betroffen, so ist die vorschriftsmäßige Amtshandlung rücksichtlich derselben im Betretungsorte einzuleiten.
  1. 11. Die Kadaver rotzkranker Tiere sind ohne Hinwegnahme irgend eines Teiles womöglich durch Verbrennen, sonst aber auf anderweitigem thermischen oder chemischen Wege unschädlich zu machen oder entsprechend zu verscharren; im letzteren Falle ist die Haut vorher kreuzweise in kleine Stücke zu durchschneiden.
  2. 12. Die verseuchten Stallungen (Standorte) und Geräte sind einer gründlichen Reinigung und entsprechenden Desinfektion zu unterziehen; auch die Kleidung und das Schuhwerk der Wärter von rotzkranken Tieren sind einer gründlichen Desinfektion zu unterziehen.
  3. 13. Die Seuche ist als erloschen zu erklären, wenn die rotzkranken Tiere getötet wurden, keine verdächtigen Tiere mehr vorhanden sind und die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion der verseuchten Stallungen (Standorte) und Geräte vollzogen ist.

Pockenseuche der Schafe.

  1. 1. Als ansteckungsverdächtig sind jene Schafe anzusehen, welche mit kranken Schafen in den letzten 14 Tagen in mittel- oder unmittelbare Berührung gekommen sind.
  2. 2. Wird die Pockenseuche in einer Schafherde konstatiert, so ist, wenn möglich, die Absonderung der gesunden Tiere von den kranken sowie die Teilung der gesunden Herde zu veranlassen und auch für diese die Sperre anzuordnen.
  1. 3. Gemeinschaftliche Brunnen, Tränken und Schafwäschen dürfen von den der Sperre unterworfenen Schafen nicht benutzt werden.
  2. 4. Bei Triebherden ist jedenfalls auch der Weitertrieb einzustellen.
  3. 5. Aus dem gesperrten Stalle darf Schafdünger unter Einhaltung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln nur auf solchen Wegen und auf solche Grundstücke gebracht werden, welche von den Schafen gesunder Höfe nicht betreten werden.
  4. 6. Rauhfutter und Streumaterial, welches in dem Seuchenstalle und auf dessen Dachboden lagert, darf während der Seuchendauer nicht aus dem Gehöfte gebracht werden.
  5. 7. Schafwolle, die im verseuchten Gehöfte lagert, darf nur im desinfizierten Zustande und in Säcken verpackt, mit Bewilligung des Leiters der Seuchenkommission oder der politischen Bezirksbehörde, aus dem Gehöfte gebracht werden. Personen, welche mit der Wartung pockenkranker Schafe beschäftigt sind, oder mit ihnen in Berührung kommen, dürfen andere Schafstallungen (Standorte) nicht betreten. Vor dem Verlassen des Seuchenhofes haben sie die bloßen Körperteile, die Kleider und das Schuhwerk zu reinigen.
  6. 8. Bezüglich der Anordnung von Schutz(Not)impfungen und bezüglich der veterinärpolizeilichen Behandlung der geimpften Schafe wird auf die Bestimmungen des § 35 des Gesetzes verwiesen.
  1. 9. Bei größerer Verbreitung der Pockenseuche in einer Ortschaft, oder wenn der ganze Schafbestand derselben der Impfung unterzogen wurde, ist die Orts-, beziehungsweise die Flursperre anzuordnen.
  1. a) die Ausfuhr von Rauhfutter und Streu, welche nicht in Seuchenställen gelagert waren, aus dem Seuchenorte, sowie
  2. b) die Ein- und Durchfuhr von Schafen in und durch den Seuchenort dann gestattet werden, wenn durch ausreichende Sicherungsmaßregeln die Ansteckungsgefahr hintangehalten werden kann.
  3. c) Der Weidegang der Schafe darf unter der Voraussetzung gestattet werden, daß Vorkehrungen getroffen werden, um die Verschleppung des Ansteckungsstoffes auf die seuchenfreien Schafe der angrenzenden Ortschaften hintanzuhalten; Weiden, welche von pockenkranken Schafen benutzt wurden, dürfen vor Ablauf von zehn Wochen von gesunden Schafen, die weder geimpft sind, noch durchseucht haben, nicht betreten werden.
  1. 10. Die Bewilligung zur Vornahme von Schutzimpfungen ist von der politischen Bezirksbehörde wegen der Gefahr einer Verschleppung des Ansteckungsstoffes nur ausnahmsweise, und zwar lediglich für isolierte Höfe zu erteilen. In Höfen, in welchen Schutzimpfungen, welche nur unter Überwachung des Amtstierarztes stattfinden dürfen, durchgeführt werden, sind die Schutzmaßregeln strengstens zu handhaben.
  2. 11. Gesunde Schafe einer unter Sperre stehenden Herde dürfen zum Zwecke des Fleischgenusses nur unter tierärztlicher Aufsicht geschlachtet werden.
  3. 12. Während der Dauer der Seuche ist der Amtstierarzt in Zwischenräumen von acht Tagen zur Revision in den Seuchenort zu entsenden.
  4. 13. Die verseuchten Stallungen und Standorte sowie die bei pockenkranken Schafen in Gebrauch gestandenen Geräte sind einer gründlichen Reinigung und entsprechenden Desinfektion zu unterziehen.
  5. 14. Die Seuche ist als erloschen zu erklären, wenn keine kranken und verdächtigen Schafe mehr vorhanden sind und die Desinfektion durchgeführt ist.

Beschälseuche der Pferde.

  1. 1. Als ansteckungsverdächtig sind jene Zuchtpferde anzusehen, welche innerhalb der letzten zwölf Monate mit kranken Zuchtpferden beim Belegakte oder sonst in eine die Gefahr der Ansteckung begründende Berührung gekommen sind.
  2. 2. Die kranken Stuten sind abzusondern und dürfen ohne Zustimmung der politischen Bezirksbehörde ihren Standort nicht wechseln.
  1. 3. Ausnahmen von der Vorschrift des § 37 (Absatz 3) des Gesetzes können nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom Ackerbauministerium gewährt werden.
  2. 4. Stallungen, in welchen kranke Pferde eingestellt waren, und die bei der Wartung benutzten Gegenstände sind einer gründlichen Reinigung und entsprechenden Desinfektion zu unterziehen. Die Häute der infolge der Seuche verendeten oder getöteten Tiere dürfen nach vollzogener Desinfektion und Trocknung verwendet werden.
  1. 5. Die Seuche ist als erloschen zu erklären, wenn die vor der Belegzeit des folgenden Jahres vorgenommene tierärztliche Revision den vollkommen gesunden Zustand sämtlicher Zuchtpferde nachgewiesen hat, keine ansteckungsverdächtigen Tiere mehr vorhanden sind und die Desinfektion der verseuchten Stallungen (Standorte) und Geräte vollzogen ist.

Bläschenausschlag der Pferde.

  1. 1. Als ansteckungsverdächtig sind jene Zuchtpferde anzusehen, welche in den letzten 14 Tagen mit kranken Zuchtpferden beim Belegakte oder sonst in eine die Gefahr der Übertragung des Ansteckungsstoffes begründende Berührung gekommen sind.
  2. 2. Tritt die Seuche in größerer Verbreitung auf, so kann eine tierärztliche Untersuchung der sämtlichen Zuchtpferde des in Betracht kommenden Gebietes von der politischen Behörde angeordnet werden.
  3. 3. Die verseuchten Stallungen (Standorte) und die bei der Wartung benutzten Geräte sind einer gründlichen Reinigung und entsprechenden Desinfektion zu unterziehen.
  4. 4. Die Seuche ist als erloschen zu erklären, wenn keine kranken und verdächtigen Tiere mehr vorhanden sind und Desinfektion vollzogen ist.
  1. 1. Die im nachfolgenden für Pferde getroffenen Bestimmungen gelten in ihrem vollen Umfange auch für Esel, Maulesel und Maultiere.
  2. 2. Als ansteckungsverdächtig sind jene Pferde anzusehen, welche innerhalb der letzten 40 Tage mit räudekranken Pferden in unmittelbarer oder in einer solchen Berührung waren, daß eine Ansteckung erfolgt sein konnte.
  3. 3. Räudekranke und verdächtige Pferde sind abgesondert und die Stallungen sorgsam rein zu halten; für die abgesonderten Pferde sind besondere Geräte zu verwenden.
  1. 4. Die tierärztliche Behandlung räudekranker Pferde ist sofort nach Konstatierung der Seuche einzuleiten; gleichzeitig mit der Einleitung der tierärztlichen Behandlung ist die gründliche Reinigung und entsprechende Desinfektion der Stallung (des Standortes), der Stall- und Putzgeräte, der Decken und Geschirre, welche bei den kranken Pferden in Verwendung stehen, zu veranlassen.
  2. 5. Rauhfutter und Streuvorräte, welche in unmittelbarer Nähe räudekranker Pferde gelagert waren, dürfen für unverdächtige Pferde nicht verwendet werden.
  3. 6. Die Schlachtung räudekranker Pferde ist von dem Gutachten des Tierarztes abhängig.
  1. 7. Nach der Tötung oder Schlachtung räudekranker Pferde ist die neuerliche Desinfektion der infizierten Stallungen (Standorte) und jener Geräte und Gegenstände, mit welchen die Pferde in Berührung gekommen waren, durchzuführen.
  2. 8. Die Häute verendeter, getöteter oder geschlachteter räudekranker Pferde sind, wenn sie nicht unmittelbar in Gerbereien abgegeben werden können, zu desinfizieren und dürfen nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden.
  1. 9. Die politische Bezirksbehörde hat den Amtstierarzt zur Nachschau sowie zur Beaufsichtigung des Kurverfahrens und der Stallreinigung in Zwischenräumen von 14 Tagen in den Seuchenort zu entsenden.
  1. 10. Die Seuche ist als erloschen zu erklären, wenn keine kranken und verdächtigen Pferde mehr vorhanden sind und die Desinfektion durchgeführt ist.
  2. 11. Wenn die Behörde von einem Räudefalle im Sinne des § 39 (Abs. 3) des Gesetzes Kenntnis erlangt, hat sie die Tötung des Hundes (der Katze) anzuordnen; dem Besitzer ist die gründliche Reinigung und entsprechende Desinfektion der Lagerstätten nahezulegen.

Räude der Schafe und Ziegen.

  1. 1. Kranke und seuchenverdächtige Schafe und Ziegen sind unter Sperre zu setzen; dem Besitzer ist die Ausfütterung und Schlachtung der verseuchten Herde nahezulegen; die Stallungen sind sorgsam rein zu halten; bei Triebherden ist der Weitertrieb einzustellen.
  1. 2. Die Ausfuhr kranker und seuchenverdächtiger Schafe und Ziegen darf nur über Ermächtigung der politischen Bezirksbehörde unter Einhaltung der entsprechenden Vorsichten und nur zum Zwecke der Schlachtung stattfinden.
  2. 3. Das Scheren kranker Schafe und Ziegen ist gestattet; die Wolle darf nur in festen Säcken verpackt ausgeführt werden.
  1. 4. Die Punkte 6, 7, 8 und 9 der Durchführungsvorschrift zu Abschnitt IV, „Räude der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel“ haben auf die Räude der Schafe und Ziegen analoge Anwendung zu finden.
  2. 5. Die Seuche ist als erloschen zu erklären, wenn die kranken Tiere getötet (geschlachtet) oder, falls die tierärztliche Behandlung eingeleitet wurde, vier Wochen nach dem letzten Bade von dem Amtstierarzt als geheilt erklärt worden sind und wenn die neuerliche gründliche Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Geräte vollzogen ist.

Wutkrankheit.

  1. 1. Als ansteckungsverdächtig sind jene Tiere anzusehen, welche mit wutkranken oder der Wut verdächtigen Tieren in eine derartige Berührung gekommen sind, daß die Möglichkeit der stattgefundenen Ansteckung nicht ausgeschlossen werden kann.
  2. 2. Von der Tötung eines verdächtigen Hundes ist nur in ganz besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn keinerlei im öffentlichen Interesse dagegen sprechende Gründe vorliegen, abzusehen (§ 41, Punkt 2, Absatz 1 des Gesetzes).
  1. 3. Sind Menschen von einem Hunde oder einer Katze verletzt worden, so soll die Tötung des Tieres, auch wenn sie zulässig wäre, wenn möglich vermieden, das Tier vielmehr, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, eingefangen, sicher verwahrt und unter tierärztliche Beobachtung gestellt werden.
  1. 4. Werden Menschen von einem wutkranken oder verdächtigen Tiere verletzt, so ist, wenn das Tier getötet wurde oder verendet ist, in jedem Falle die Überprüfung der Diagnose durch Einsendung von Organen (Organteilen) des Tieres an eine hierzu bestimmte Anstalt zu veranlassen.
  2. 5. Die Frist für die Absonderung (Beaufsichtigung) und tierärztliche Beobachtung (§ 41, Punkt 2 des Gesetzes) ist in der Regel mit vier Monaten zu bemessen.
  1. 6. Das Schlachten von wutkranken und der Wut verdächtigen Tieren zum Zwecke des Fleischgenusses ist verboten. Hingegen kann die Schlachtung ansteckungsverdächtiger Tiere zum Zwecke des Genusses dann gestattet werden, wenn dies nach dem Gutachten des Tierarztes ohne Gefahr zulässig erscheint. Der Verbrauch oder Verkauf einzelner Teile der unter tierärztlicher Aufsicht geschlachteten Tiere ist von dem Befunde des Tierarztes abhängig.
  1. a) Die Schlachtung der Tiere, eine allenfalls nach lit. c vorgeschriebene Entseuchung der zu einer weiteren Verwertung bestimmten Teile und die unschädliche Beseitigung der zur Vernichtung bestimmten Teile hat in der Impfstoffgewinnungsanstalt zu erfolgen. Für die hiezu erforderlichen Einrichtungen ist in der Anstalt vorzusorgen.
  2. b) Die Tiere sind vom zuständigen Amtstierarzt der Vieh- und Fleischbeschau zu unterziehen.
  3. c) Die näheren Bestimmungen, welche Teile der zur Impfstoffgewinnung verwendeten Tiere zum menschlichen Genusse oder zu anderen Zwecken verwendet werden können sowie ob und inwieweit diese vor der Freigabe einem Entseuchungsverfahren zu unterziehen sind, werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung festgelegt.
  1. 7. Die Reinigung und Desinfektion der Lokalitäten, in welchen
  1. 8. Die im § 42 des Gesetzes vorgesehenen Schutzmaßregeln haben sich auf die im betreffenden Einzelfalle als gefährdet zu betrachtenden Gebiete zu erstrecken.
  1. 9. Bezüglich der im § 42 (Abs. 2) des Gesetzes vorgesehenen Umgangnahme von der Tötung eines Hundes gelten die Bestimmungen der Punkte 2 und 5 der Durchführungsvorschrift zu § 41, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob durch die Außerachtlassung der Kontumazvorschriften eine Gefahr in veterinärpolizeilicher Beziehung herbeigeführt worden ist.
  1. 10. Die Höhe der Gebühren für die von den Gemeinden beizustellenden Hundemarken soll dem Anschaffungspreise der Marken angemessen sein. Die Marken müssen von solcher Beschaffenheit sein, daß durch dieselben die Identität der Hunde zweifellos festgestellt werden kann.

Schweinepest und Schweineseuche.

  1. 1. Als ansteckungsverdächtig sind jene Schweine anzusehen, welche innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht vollständig abgesonderten Stallungen, durch Benutzung gemeinsamer Weiden, auf dem Triebe oder beim Transporte auf Eisenbahnen, Schiffen und Fuhrwerken mit kranken Schweinen in Berührung gestanden sind.
  2. 2. Bei sich ergebenden Verdachte der Schweinepest (Schweineseuche) wird bezüglich der Pflichten des Gemeindevorstehers auf die Bestimmungen der §§ 17 und 20 des Gesetzes verwiesen; auch hat der Gemeindevorsteher darauf zu sehen, daß zur Wartung und Pflege der gesunden Tiere nur solche Geräte (Futter- und Tränkgeschirre usw.) verwendet werden, welche nicht für die verdächtigen Schweine benutzt werden und daß die mit der Wartung der verdächtigen Schweine betrauten Personen mit gesunden Schweinen nicht in Berührung kommen; auch ist zu verhindern, daß aus und nach dem verseuchten Gehöft ein Verkehr mit Schweinen stattfinde.
  3. 3. Ergibt sich der Seuchenverdacht bei Tieren auf dem Triebe, so hat der Gemeindevorsteher den Weitertrieb einzustellen und die obigen vorläufigen Vorkehrungen zu treffen.
  4. 4. Wird durch den Amtstierarzt Schweinepest (Schweineseuche) konstatiert, so ist die Sperre in der Regel in erster Linie auf die Stallung und das Gehöft (Standort) zu beschränken.
  1. 5. Ansteckungsverdächtige Schweine sind durch 40 Tage seuchensicher abgesondert zu halten; die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Gefahr einer Ansteckung beseitigt wurde.
  2. 6. Der Dünger aus verseuchten Stallungen ist, mit Kalkmilch gemischt, in gut verschlossenen Gruben zu sammeln und darf nur auf Felder und Fluren, die nicht zur Weide von Schweinen dienen, verführt werden.
  3. 7. Personen, welche in der Seuchenstallung oder bei kranken Tieren beschäftigt waren, dürfen den Seuchenhof nur nach erfolgter Reinigung der bloßen Körperteile, des Schuhwerkes und der Kleider verlassen.
  4. 8. In den unter Sperre gesetzten Orten (Ortsteilen) ist zu verbieten, Schweine frei herumlaufen zu lassen (§ 25 des Gesetzes) und Schweine aus verschiedenen Gehöften des gesperrten Ortes oder Ortsteiles gemeinschaftlich zur Weide oder in dieselbe Schwemme, Tränke usw. zu treiben.
  5. 9. Bei besonders gefahrdrohender Verbreitung der Seuche in mehreren Orten eines Gebietes kann der Verkehr mit Schweinen aus dem in Betracht kommenden Gebiete heraus und in dasselbe hinein untersagt oder beschränkt werden.
  1. 10. Ist die Schweinepest (Schweineseuche) in ein bisher seuchenfreies Gebiet eingeschleppt worden, so hat die Landesbehörde die Tötung der erkrankten und der seuchenverdächtigen Schweine anzuordnen. Die Landesbehörde kann in solchen Fällen auch die Tötung ansteckungsverdächtiger Schweine anordnen, jedoch nur dann, wenn nach der Sachlage durch anderweitige Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Weiterverbreitung der Seuche durch diese Tiere nicht erreicht werden könnte. Andernfalls aber und insbesondere dann, wenn es sich um wertvolles Zuchtmaterial handelt oder wenn die Seuchenkommission das Verlangen des Besitzers der Tiere befürwortet, ist von der Tötung ansteckungsverdächtiger Schweine abzusehen; dieselben sind lediglich durch vierzig Tage seuchensicher abgesondert zu halten und auf Staatskosten tierärztlich zu überwachen.

Die Tötung, der die Klassifizierung der Tiere (§ 52 des Gesetzes) voranzugehen hat, hat in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden Weise unter Aufsicht des Amtstierarztes zu erfolgen.

  1. 11. Kranke und verdächtige Schweine dürfen nur mit Bewilligung der politischen Bezirksbehörde geschlachtet werden und sind vor und nach der Schlachtung tierärztlich zu untersuchen.

Von kranken Schweinen sind nur vollkommen unveränderte Teile und nur dann zum menschlichen Genusse zuzulassen, wenn bei dem betreffenden Tiere keine erhebliche Abmagerung oder schwere allgemeine Erkrankung wahrgenommen wurde.

Insofern es sich nicht um solche Tiere handelt, bei denen zur Zeit der Schlachtung der Krankheitsprozeß bereits abgelaufen war, muß das Fleisch und Fett unter behördlicher Aufsicht durch Kochen oder Dämpfen behandelt werden und darf dasselbe nur nach dieser Behandlung unter ausdrücklicher Deklaration als „Genußtaugliches Fleisch (Fett) von kranken Schweinen“ veräußert werden. Solches Fleisch und Fett soll nur in Mengen bis zu 3 kg und wenn möglich nur in unter besonderer Kontrolle stehenden Verkaufsstätten (Freibänken) veräußert werden. An Fleischer, Selcher, Wirte u. dgl. gewerbliche Wiederverkäufer darf dasselbe nicht abgegeben werden. Ausnahmen von diesen Bestimmungen sind nur mit Zustimmung des Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern zulässig.

Bei der Behandlung des Fleisches behufs Brauchbarmachung zum menschlichen Genusse ist folgendes zu beachten:

  1. a) das Fleisch ist in Stücken von nicht über 15 cm Dicke mindestens zweieinhalb Stunden in kochendem Wasser zu halten;
  2. b) das Ausschmelzen ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das Fett entweder in offenen Kesseln vollkommen verflüssigt oder in Dampfapparaten vor dem Ablassen nachweisbar auf mindestens 100 ºC. erwärmt worden ist;
  3. c) das Dämpfen des in nicht über 15 cm dicke Stücke zerlegten Fleisches (in Dampfkochapparaten) hat solange zu dauern, bis die Fleischstücke auch in den innersten Schichten grauweiß verfärbt sind und wenn der von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt.
  4. 12. Während der Dauer der Sperre dürfen derselben unterliegende gesunde Schweine aus Gehöften, in welchen sich weder kranke noch verdächtige Schweine befinden, nach Konsummärkten oder öffentlichen, entsprechend eingerichteten Schlachthäusern zur Schlachtung - welche längstens binnen acht Tagen erfolgen muß – ausgeführt werden.

Die Ausfuhr derartiger Schweine nach anderen Orten zur Schlachtung, welche längstens binnen drei Tagen, sowie die Ausfuhr von ansteckungsverdächtigen Schweinen zur Schlachtung in öffentlichen Schlachthäusern, welche binnen acht Tagen erfolgen muß, ist an die Bewilligung der politischen Bezirksbehörde gebunden.

Die Abtransportierung der in den vorangehenden zwei Absätzen angeführten Schweine hat in der Regel mittels Eisenbahn zu geschehen; wo ein solcher Transport nicht möglich ist, hat derselbe unter ortspolizeilicher Überwachung mittels Wagen stattzufinden. Die zum Transport der Schweine benützten Eisenbahnwagen sind mit der Aufschrift: „Tiere aus gesperrten Gebieten“ zu bezeichnen. Die Sendungen müssen mit Zertifikaten nach dem Muster A (Beilage IV) versehen sein.

Die hier erwähnten Fristen beginnen mit dem Tage des Eintreffens des Transportes im Bestimmungsorte.

  1. 13. Zum menschlichen Genusse zugelassene Teile kranker Schweine dürfen nur dann zur Versendung gelangen, wenn sie vorher einem Verfahren im Sinne der Vorschrift des Punktes 11 unterzogen worden sind.

Vor einer derartigen Behandlung darf solches Fleisch oder Fett nur behufs leichterer Durchführung der Brauchbarmachung zum Genusse in gut verschlossenen, womöglich undurchlässigen Behältern verpackt, versendet werden; derlei Sendungen sind mit Zertifikaten nach dem Formular B (Beilage V) zu decken; die zum Transporte verwendeten Behältnisse sind nach der Benutzung mit heißer Sodalauge (3 kg Waschsoda auf 100 l Wasser) gründlich zu reinigen.

Gelangen über behördliche Verfügung der Ansteckung verdächtige Tiere oder Fleisch von geschlachteten und gesund befundenen Schweinen behufs besserer Verwertung zur Versendung, so sind die Sendungen mit Zertifikaten nach dem Formular C, beziehungsweise D (Beilagen VI und VII) zu decken.

  1. 14. Die Vernichtung von verendeten oder getöteten, jedoch zum menschlichen Genusse ungeeigneten Schweinen oder von Teilen derselben hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen.
  2. 15. Wenn in einem verseuchten Gehöfte sämtliche Schweine getötet wurden oder verendet sind, oder wenn auch das letzte erkrankte Schwein genesen ist, so ist hievon der politischen Bezirksbehörde die Anzeige zu erstatten. Diese hat eine Untersuchung der etwa noch vorhandenen Schweinebestände durch den Amtstierarzt zu verfügen und wenn die Untersuchung keinen Anstand ergibt, die gründliche Reinigung und entsprechende Desinfektion der Stallungen, Standplätze, Düngstätten, der Stalleinrichtungsgegenstände und Gerätschaften, Viehverladerampen usw., eventuell deren Vernichtung unter der Aufsicht des Amtstierarztes durchführen zu lassen.

Nach Durchführung des Desinfektionsverfahrens ist, wenn in dem gesperrten Gehöfte kein Schwein mehr vorhanden ist, sofort, sonst aber, wenn im Verlaufe von weiteren 40 Tagen ein neuer Erkrankungs- oder Todesfall infolge von Schweinepest (Schweineseuche) nicht vorgekommen ist, die Seuche amtlich als erloschen zu erklären und die verhängte Sperre aufzuheben. Hinsichtlich solcher Gehöfte, in welchen nur ansteckungsverdächtige Tiere vorhanden waren, hat dies sofort nach anstandslosem Ablauf der im Sinne des Punktes 5 angeordneten Absonderung dieser Tiere zu erfolgen.

Die etwa nach Punkt 4 verfügte Sperre eines Ortes oder Ortsteiles sowie allfällige, nach Vorschrift des Punktes 9 getroffene Verfügungen sind außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen, unter welchen dieselben erlassen werden können, nicht mehr bestehen.

Ansteckende Schweinelähmung.

  1. 1. Als ansteckungsverdächtig sind jene Schweine anzusehen, welche innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden, beim Transport auf Eisenbahnen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) oder Luftfahrzeugen und Fuhrwerken mit kranken Schweinen oder mit Teilen beziehungsweise Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.
  2. 2. Ergibt sich der Verdacht der ansteckenden Schweinelähmung in einem Gehöfte (Bestande), so hat der Bürgermeister die Bestimmungen der §§ 17 und 20 des Gesetzes anzuwenden. Auch ist zu verhindern, daß aus und nach den betreffenden Gehöfte (Bestande) ein Verkehr mit Schweinen stattfindet und die mit der Wartung der verdächtigen Schweine betrauten Personen mit gesunden Schweinen des gleichen oder eines fremden Bestandes in Berührung kommen. Der Bürgermeister hat Vorsorge zu treffen, daß die für die Wartung, Pflege und Fütterung der verdächtigen Schweine in Verwendung stehenden Geräte sowie insbesondere Futter- und Tränkgeschirre nicht auch für gesunde Schweine benützt werden. Futter, Streu und Dünger dürfen aus dem Gehöfte nicht entfernt werden.
  3. 3. Wird durch den Amtstierarzt ansteckende Schweinelähmung oder der Verdacht dieser Seuche in einem Gehöfte (Bestande) festgestellt, so ist in der Regel die Sperre auf die Stallung und das Gehöft zu beschränken. Die Ortssperre ist nur dann zu verhängen, wenn in einer größeren Anzahl von Gehöften des gleichen Ortes Schweine von der Seuche ergriffen sind. Die Sperre hat sich je nach dem Grade der Seuchengefahr auf den ganzen Ort oder nur auf den gefährdeten Teil desselben zu erstrecken.
  4. 3a. Wenn dies zur Abwehr der Seuchengefahr oder zur Beschleunigung der Tilgung der Seuche erforderlich ist, hat die gemäß § 2 des Gesetzes zuständige Behörde in dem gebotenen Umfange gemäß § 25 des Gesetzes Schutzimpfungen anzuordnen; die Erlassung solcher Verordnungen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Ansonsten darf eine Schutzimpfung nur in den Fällen durchgeführt werden, in denen eine Ausnahme vom Einstellverbot bewilligt wurde (Z 12 zweiter Absatz).
  1. 4. Ansteckungsverdächtige Schweine sind durch 40 Tage seuchensicher abgesondert unter Sperre zu halten; die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Gefahr der Ansteckung beseitigt wurde.
  2. 5. Personen, welche in der Seuchenstallung oder bei den kranken oder verdächtigen Tieren beschäftigt waren, dürfen den Seuchenhof nur nach erfolgter Reinigung und Desinfektion der bloßen Körperteile, des Schuhwerkes und der verunreinigten Kleidungsstücke verlassen.
  3. 6. Für die Dauer der Sperre eines Ortes oder Ortsteiles ist im Sperrgebiete das freie Herumlaufenlassen und der Weidegang der Schweine sowie die Benutzung von Schwemmen, Tränken u. dgl. durch Schweine verboten.
  4. 7. Zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der ansteckenden Schweinelähmung kann für gefährdete Gebiete eine Kennzeichnung und besondere Evidentführung der Schweine und die Beibringung von Tierpässen für solche auch beim Wechsel des Standortes innerhalb eines Gemeindebereiches angeordnet und vorgeschrieben werden, daß die Vornahme der Vieh- und Fleischbeschau bei Schlachtungen von Schweinen nur durch Tierärzte erfolgen darf. Zur Anordnung dieser Vorkehrungen ist der Landeshauptmann berufen.
  1. 8. Zur Feststellung der Seuche ist von verendeten oder getöteten Schweinen je ein daumengliedgroßes Stück Groß- und Kleinhirn, die Gehirnbasis mit dem verlängerten Mark, ein Stück der Brustanschwellung des Rückenmarkes und ein Stück der Anschwellung des Lendenmarkes in zehnprozentiger Formalinlösung an die zuständige Anstalt (§ 22 des Gesetzes) zur histologischen Untersuchung einzusenden.
  2. 9. Während der Dauer der Sperre (Punkt 3) dürfen derselben unterliegende gesunde Schweine aus Gehöften, in welchen sich weder kranke noch verdächtige Schweine befinden, mit schriftlicher Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nach öffentlichen Schlachthäusern zur Schlachtung innerhalb von acht Tagen ausgeführt werden.
  1. 10. Während der Seuchendauer sind die Stallgänge, die Jaucherinnen sowie die Hof- und Stallzugänge täglich durch Übergießen mit einer Desinfektionsflüssigkeit (Punkt 13) zu desinfizieren.
  2. 11. Ist die ansteckende Schweinelähmung in einem Schweinebestande festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung aller kranken, seuchen- und ansteckungsverdächtigen Schweine anzuordnen.

Vor der Tötung sind die Tiere zu klassifizieren (§ 52 des Gesetzes).

Die Tötung, Entseuchung und Verwertung hat stets unter Aufsicht des Amtstierarztes in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden Art und Weise in einem Seuchenschlachthof, wenn aber ein solcher nicht erreichbar ist, in der nächstgelegenen geeigneten Schlachtanlage zu erfolgen. Als geeignet sind Schlachtanlagen dann anzusehen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen der Hygiene entsprechen, sich zweckmäßig desinfizieren lassen, Einrichtungen zum Kochen oder Dämpfen von Fleisch und Ausschmelzen von Fett sowie zur Entseuchung der Abwässer besitzen und die Verarbeitung des Fleisches der getöteten Tiere in einer Weise durchgeführt werden kann, die eine Verunreinigung des Fleisches gesunder Tiere mit dem Ansteckungsstoff ausschließt.

Wenn jedoch voraussichtlich die Kosten der behördlich angeordneten Tötung in einem Seuchenschlachthof oder in einer Schlachtanlage (Transportkosten einschließlich der sonst aus der Tötungsanordnung entstehenden Auslagen) den zu erwartenden Erlös aus der Verwertung der über behördliche Anordnung getöteten Tiere um mehr als die Hälfte übersteigen, und seuchenpolizeiliche Bedenken nicht bestehen, kann der Amtstierarzt die Tötung der Schweine auch im Seuchengehöft vornehmen. Die Tiere sind unblutig zu töten und, sofern sie nicht in eine Tierkörperverwertungsanstalt verbracht werden, zu denaturieren. Der Tierbesitzer ist verpflichtet, die Tötung und Denaturierung im Seuchengehöft zu dulden.

Zum Abtransport der lebenden, mit Farbstift oder anderweitig gekennzeichneten Schweine zur Schlachtanlage sowie des Fleisches der getöteten Schweine sind Fahrzeuge, beziehungsweise Behälter mit undurchlässigem Boden zu verwenden; sie sind sofort nach Beendigung des Transportes zu reinigen und zu desinfizieren.

Die Vieh- und Fleischbeschau ist von einem Amtstierarzte durchzuführen.

Das Fleisch der kranken, seuchen- und ansteckungsverdächtigen Schweine eines Bestandes ist, soweit nicht Untauglichkeit einzelner Teile oder Schweine vorliegt, durch Kochen oder Dämpfen und das Fett durch Ausschmelzen unter behördlichen Aufsicht zu entseuchen. Das Fleisch ist hiezu in nicht über 15 cm dicke Stücke zu zerlegen.

Fleisch von seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen ist beim Vorliegen von substantiellen Mängeln (wie mäßige Wässerigkeit, Abmagerung, schlechte Ausblutung u. dgl.) nach der Entseuchung entsprechend seiner minderen Beschaffenheit unter den für minderwertiges Fleisch geltenden Einschränkungen vom Amtstierarzte zum Verkehre zuzulassen, falls nicht aus allgemeinen, für die Fleischuntersuchung geltenden Grundsätzen eine strengere Beurteilung erfolgen muß. Fleisch seuchenkranker und seuchenverdächtiger sowie ansteckungsverdächtiger (gesunder) Schweine, an dem solche Mängel nicht festgestellt werden, ist nach der Entseuchung vom Amtstierarzte ohne Einschränkung zum Verkehre zuzulassen.

Dem Schweinebesitzer darf nur entseuchtes Fleisch (Fett) überlassen werden.

Untaugliches Fleisch, Blut, Borsten, Klauen und sonstige Abfälle sowie verendete Schweine sind unter amtlicher Aufsicht am Aasplatze oder in der Wasenmeisterei tief zu verscharren oder auf thermischem oder chemischem Wege unschädlich zu beseitigen.

Alle zum Transport benützen Fahrzeuge und Behälter sowie die Schlachtanlagen sind nach unschädlicher Beseitigung aller Abfälle gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

  1. 12. Wenn der gesamte Schweinebestand verendet ist oder getötet oder entfernt wurde, muß ohne Verzug die gründliche Reinigung und Desinfektion der Ställe, Jaucherinnen, Jauchegruben, Stallgeräte und der sonstigen in Betracht kommenden Räumlichkeiten und Gegenstände, wie Futtergefäße, Futtersäcke, Kleidungsstücke u. dgl., insbesondere nach Schweineschlachtungen, mit größter Sorgfalt durchgeführt werden; Stallteile aus schadhaftem Holz oder nicht desinfizierbare Ställe sind, wenn dies vom Amtstierarzte für notwendig erklärt wird, zu verbrennen (Entschädigung nach § 48 des Gesetzes). Der Dünger ist zwei Monate lang zu packen. Der Stallboden ist je nach seiner Beschaffenheit zu reinigen und zu desinfizieren. Der gepackte (entseuchte) Dünger darf nur auf Äcker gebracht werden, die als Schweineweide nicht verwendet werden.

Nach Durchführung der Schlußdesinfektion ist die Seuche amtlich als erloschen zu erklären. Von diesem Zeitpunkte an gerechnet dürfen in dem betreffenden Gehöfte während der kalten Jahreszeit sechs Monate lang und während der warmen Jahreszeit vier Monate lang Schweine nicht eingestellt werden (Einstellverbot). Die Schweineställe sind während dieser Zeit ausgiebig zu lüften. In anderen Gehöften sowie in sonstigen der Unterbringung von Schweinen dienenden Räumlichkeiten (Stallungen, Sennhütten u. dgl.), die selbständig bewirtschaftet werden können und räumlich vom Seuchengehöft so weit entfernt sind, daß eine Ansteckung nicht zu befürchten ist, dürfen innerhalb der bezeichneten Fristen neu erworbene Schweine eingestellt werden; jedoch darf zur Wartung der Tiere kein Personal aus dem Seuchengehöft herangezogen und weder Futter noch Streu oder Geräte aus diesem verwendet werden. Der Eigentümer des gesperrten Gehöftes kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, die Einstellung von Schweinen während der Geltungsdauer des Einstellverbotes zu bewilligen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Antrag stattzugeben, wenn im Gehöfte des Antragstellers ein neuerlicher Seuchenausbruch oder eine Seuchenverschleppung aus diesem Gehöft nicht zu befürchten ist und die einzustellenden Schweine frühestens vier Monate und spätestens drei Wochen vor dem Tage der Einstellung schutzgeimpft wurden. Im Falle der vorzeitigen Einstellung ist der Tierbesitzer verpflichtet, in einem Zeitraum von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Erklärung über das Erlöschen der Seuche an

  1. a) alle durch Nachzucht zugewachsenen Schweine binnen acht Tagen nach der Geburt,
  2. b) alle Jungschweine nach Erreichung eines Alters von drei Monaten und
  3. c) alle über drei Monate alten Schweine jeweils nach Ablauf von acht Monaten nach der letzten Impfung schutzimpfen zu lassen.
  4. 13. Zur Desinfektion der Schlacht-, Verarbeitungs- und Kühlräume sowie der darin enthaltenen Geräte und Werkzeuge ist zweiprozentige Formalinlösung zu verwenden. Vor der Desinfektion sind alle für den menschlichen Genuß bestimmten Fleischteile und Fleischwaren aus diesen Räumen zu entfernen. Diese Räume dürfen erst nach entsprechender Entlüftung wieder verwendet werden.

Die Desinfektion der Stall- und Hofräume und der zum Transport der lebenden, geschlachteten oder verendeten Schweine sowie des Fleisches und der Abfälle benützten Fahrzeuge und Behälter hat mit Formalin, Rohchloramin, Rohmultisept oder Caporit in zweiprozentiger Lösung zu erfolgen. Der Rohchloraminlösung sind zur besseren Kenntlichmachung der erfolgten Desinfektion 5 v. H. gelöschter Kalk zuzusetzen. Bei Rohmultisept ist ein Kalkzusatz nicht erforderlich. Der Formalinlösung darf Kalk nicht zugesetzt werden.

Flüssige Abgänge (Brühwasser, Spülwasser, Jauche usw.) sind durch Zusatz von Chlorkalk in der Menge, daß sie 5 v. H. dieses Stoffes enthalten, zu desinfizieren.

Kleidungsstücke oder sonstige Gebrauchsgegenstände sind, wenn sie nicht ausgekocht werden können, unter Verwendung einer etwa einprozentigen Formaldehydlösung (30 cm3 Formalin auf 1 Liter Wasser) feucht abzubürsten, an der Luft zu trocken und sodann (zur Beseitigung des sich bildenden weißen Staubes) trocken abzubürsten.

  1. 14. In Gehöften, in welchen nur ansteckungsverdächtige Tiere vorhanden waren, ist die Sperre nach anstandslosem Ablauf der nach Punkt 4 durchgeführten Absonderung aufzuheben.

Die etwa nach Punkt 3 verfügte Sperre des Ortes oder eines Ortsteiles sowie allfällige Verfügungen nach Punkt 7 sind außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen nicht mehr bestehen, unter welchen dieselben erlassen werden können.

Rotlauf der Schweine.

  1. 1. Als ansteckungsverdächtig sind jene Schweine anzusehen, welche mit kranken Tieren in demselben Stalle oder Standorte untergebracht sind oder innerhalb der letzten acht Tage mit derartigen Tieren, mit Teilen oder Abfallstoffen derselben in solcher Berührung waren, daß eine Ansteckung erfolgt sein konnte.
  2. 2. In der vom Gemeindevorsteher im Sinne des Gesetzes von dem Auftreten des Rotlaufes unter Schweinen zu erstattenden Anzeige ist die Zahl der befallenen Gehöfte, der dort vorhanden Schweine und der davon gegen Rotlauf schutzgeimpften sowie der erkrankten Tiere anzugeben.
  1. 3. Der zur Erhebung und zur Einleitung der veterinärpolizeilichen Maßregeln entsendete Amtstierarzt hat gleichzeitig den erforderlichen Impfstoff mitzunehmen, um die Heilimpfung der erkrankten und seuchenverdächtigen sowie die Notimpfung der ansteckungsverdächtigen Schweine sofort durchführen zu können; die Heilimpfung ist in der Regel nur über Wunsch des Besitzers durchzuführen; die Notimpfung ist zu unterlassen, wenn dagegen begründete Bedenken obwalten.
  2. 4. Den Besitzern von gefährdeten Schweinebeständen ist nahezulegen, diese Bestände der Impfung unterziehen zu lassen; bei besonders drohender Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche ist die Impfung der am meisten gefährdeten Tiere behördlich anzuordnen (§ 44 des Gesetzes).
  1. 5. Gesunde Schweine sind von den kranken und seuchenverdächtigen Schweinen abzusondern und die verseuchten Gehöfte (Standorte) unter Sperre zu setzen.
  1. 6. Die Schlachtung kranker und verdächtiger Schweine darf nur unter Intervention eines Tierarztes stattfinden; in Notfällen kann die Schlachtung in Ermanglung eines Tierarztes unter Intervention des Laien-Fleischbeschauers erfolgen; die Verwendung von Teilen kranker und seuchenverdächtiger Schweine ist jedoch vom Gutachten des beizuziehenden Tierarztes abhängig.
  1. 7. Rücksichtlich der Ausfuhr von unter Sperre gesetzten gesunden Schweinen und rücksichtlich der Versendung von zum menschlichen Genusse zugelassenen Teilen kranker Schweine sind die Bestimmungen der Punkte 12 und 13 der Durchführungsvorschrift zum IV. Abschnitte „Schweinepest (Schweineseuche)“ in Anwendung zu bringen.
  2. 8. Die Vernichtung von verendeten oder von getöteten, zum menschlichen Genusse jedoch ungeeignet befundenen Schweinen (Teilen derselben) hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen.
  3. 9. Nach erfolgter amtlicher Sicherstellung des Rotlaufes der Schweine in einer Gemeinde kann bei weiter auftretenden Fällen die Durchführung und Überwachung der angeordneten veterinärpolizeilichen Maßregeln dem Gemeindevorsteher unter seiner Verantwortung überlassen werden.
  1. 10. Die verseuchten Stallungen, Standorte und die bei den kranken Tieren verwendeten Geräte sind, und zwar auch in den Fällen des Punktes 9, unter amtstierärztlicher Aufsicht zu reinigen und entsprechend zu desinfizieren.
  2. 11. Nach Durchführung des Desinfektionsverfahrens ist, wenn in den gesperrten Gehöften kein Schwein mehr vorhanden ist, sofort, sonst aber, wenn im Verlaufe von acht Tagen nach dem letzten Genesungs-, Schlachtungs- oder Todesfall ein neuer Erkrankungs- oder Todesfall infolge von Rotlauf nicht vorgekommen ist, die Seuche amtlich als erloschen zu erklären und die verhängte Sperre aufzuheben.
  3. 12. In Gegenden, in denen der Rotlauf erfahrungsgemäß vorkommt, empfiehlt sich zur Verhinderung des Auftretens dieser Seuche die Vornahme von schon heute vielfach in Anwendung kommenden Schutzimpfungen.

Es ist daher Pflicht der staatlichen Veterinärverwaltung diesen Schutzimpfungen in gefährdeten Gegenden immer mehr Eingang zu verschaffen.

Wegen vorläufiger Feststellung der jährlichen Impfprogramme (Heranziehung der landschaftlichen Tierärzte ec.) und wegen Erwirkung einer finanziellen Unterstützung der Aktion aus Landesmitteln haben sich die politischen Landesbehörden vorerst mit den autonomen Landesverwaltungen ins Einvernehmen zu setzen und auf Grundlage des Ergebnisses der gepflogenen Verhandlungen wegen Gewährung staatlicher Unterstützungen zur Durchführung der in Aussicht genommenen Impfaktion rechtzeitig an das Ackerbauministerium zu berichten.

Geflügelcholera.

  1. 1. Wenn der Gemeindevorsteher von einem verdächtigen Erkrankungs- oder Verendungsfalle Kenntnis erlangt, hat er sofort die Absonderung der gesunden Tiere von den seuchenverdächtigen anzuordnen, über die ersteren die Gehöfts-, über die letzteren die Stallsperre vorläufig zu verhängen und wenn tunlich die Teilung der gesunden Herde zu veranlassen; sollten Wasserläufe oder allgemein zugängliche Wege in dem Gebiete des Seuchenhofes gelegen sein, so sind die gesunden Tiere von diesen Wasserläufen oder Wegen fernzuhalten. Bei Triebherden ist auch der Weitertrieb einzustellen.
  1. 2. In wichtigen Fällen kann die politische Bezirksbehörde zur Konstatierung der Seuche und zur Anordnung der entsprechenden veterinärpolizeilichen Maßnahmen den Amtstierarzt in den Seuchenort entsenden.
  1. 3. Sobald der Bestand der Geflügelcholera (Hühnerpest) amtlich festgestellt worden ist, hat die politische Bezirksbehörde – abgesehen von den weiter aufrecht zu erhaltenden vorläufigen Sicherungsmaßregeln (Punkt 1) – noch folgendes anzuordnen:
  1. a) Daß aus dem verseuchten Gehöfte gesundes Geflügel nur in geschlachtetem Zustande, womöglich ohne Federn, und nach eingeholter Bewilligung des Amtstierarztes, Eier nur nach sorgfältiger Waschung mit Sodalösung ausgeführt werden dürfen,
  2. b) daß verendete oder getötete kranke Tiere mit allen ihren Teilen womöglich durch Verbrennen sogleich unschädlich zu vernichten sind,
  3. c) daß Kot, Futterreste und sonstige Abfallstoffe täglich gut zusammenzukehren und zu verbrennen oder gemischt mit Kalkmilch in einer wohlverschlossenen Grube zu sammeln sind.
  1. 4. Die Tötung von krankem oder verdächtigem Geflügel ist nur bei
  1. 5. Wurde in einer größeren Anzahl von Gehöften derselben Ortschaft Geflügel von der Seuche ergriffen, so kann über die verseuchte Ortschaft die Sperre verhängt und nach § 25 des Gesetzes das freie Herumlaufen des Geflügels verboten werden. In größeren Ortschaften kann die Sperre auf Teile des Ortes beschränkt werden. Die etwa verhängte Ortssperre ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen dieser Maßregel entfallen sind.
  2. 6. Wenn in einem verseuchten Gehöfte das gesamte Geflügel verendet oder getötet worden ist, oder wenn sich im Verlaufe von vierzehn Tagen seit dem letzten Verendungs-, Tötungs- oder Genesungsfalle keine weitere Erkrankung mehr ereignet hat, so hat die politische Bezirksbehörde die gründliche Reinigung und entsprechende Desinfektion der vom Geflügel benutzten Räumlichkeiten (Fuhrwerke, Käfige ec.) anzuordnen und nach Durchführung derselben die Seuche als erloschen zu erklären.
  3. 7. Mit Rücksicht auf die latente Seuchengefahr dürfen zum Transporte von lebendem Geflügel eingerichtete leere Behältnisse (Käfige, Körbe ec.) zum Eisenbahntransporte jederzeit nur in völlig reinem Zustande übernommen werden.

Geflügelpest.

  1. 1. Als ansteckungsverdächtig ist jenes Geflügel anzusehen, das innerhalb der letzten 40 Tage mit krankem Geflügel mittel- oder unmittelbar in Berührung gekommen ist.
  1. 2. Der Amtstierarzt ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Feststellung der Seuche und zur Anordnung der entsprechenden veterinärbehördlichen Maßnahmen in den Seuchenort zu entsenden.
  2. 3. Der Amtstierarzt hat womöglich mehrere tote Hühner an die zuständige Anstalt (§ 22 des Gesetzes) zur Untersuchung und Feststellung der Todesursache einzusenden.
  3. 4. Wird der Seuchenverdacht behoben, so sind die vorläufigen Sperrmaßnahmen sofort aufzuheben.
  4. 5. Bei Feststellung der Seuche ist über den gefährdeten Ortsteil oder Ort die Sperre zu verhängen.
  5. 6. Nach Feststellung der Seuche sind zunächst die gesunden
  1. 7. In einem verseuchten Bestande ist das gesamte (kranke, seuchen- und ansteckungsverdächtige) Geflügel nach vorheriger Ermittlung des gemeinen Wertes (§ 52a des Gesetzes) in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden Weise unter Aufsicht des Amtstierarztes zu töten.
  1. 8. Alle Geflügeleier des verseuchten Gehöftes sind zu beschlagnahmen und erst nach vorherigem Kochen im Seuchenhofe freizugeben.
  2. 9. Sind innerhalb von 40 Tagen nach der Schutzimpfung, beziehungsweise der Tötung des Geflügels im gesperrten Ortsteile oder Orte Neuerkrankungen nicht mehr aufgetreten und wurde die Schlußdesinfektion in den Seuchenhöfen durchgeführt, so ist die Ortssperre aufzuheben.
  3. 10. In den verseucht gewesenen Gehöften darf erst 60 Tage nach Vollzug der Desinfektion Geflügel wieder eingestellt werden.
  4. 11. Nach gründlicher Reinigung hat die Desinfektion der verseuchten Geflügelställe und sonstigen Räume, in denen Geflügel gehalten wurde, mit einer Mischung von zweiprozentiger Natronlauge (Ätznatronlösung) – dünner Kalkmilch zu erfolgen. Kleine Geflügelausläufe sind mit diesem Desinfektionsmittel zu begießen und umzugraben. Größere Flächen sollen umgepflügt werden, wenn dies die Art und Beschaffenheit der Auslaufflächen und die Jahreszeit gestatten.

Einer sorgfältigen Reinigung und Desinfektion mit den genannten Desinfektionsmitteln sind auch die Stall- und Futtergeräte, die Geflügelsteigen und die zum Transport von lebendem, geschlachtetem oder verendetem Geflügel, von Abfällen und Dünger benutzten Behälter und Fahrzeuge zu unterziehen.

Der Dünger ist am besten zu verbrennen oder mit Stallmist zu packen und erst nach mehrwöchiger Lagerung auf einem Felde einzuackern, das vom Geflügel nicht betreten wird.

  1. 12. Diese Vorschriften gelten auch für hühnerartiges Wildgeflügel, das sich nicht in freier Wildbahn befindet.

Auf freier Wildbahn an Geflügelpest verendetes Wildgeflügel (wie Fasane u. dgl.) ist, wenn es aufgefunden wird, von dem hiezu Verpflichteten durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen.

Tuberkulose der Rinder.

  1. 1. Als krank gelten jene Tiere, bei welchen Tuberkulose in einer der anzeigepflichtigen Formen konstatiert worden ist.
  2. 2. Kranke Tiere sind abgesondert zu halten und auf eine im administrativen Wege festzusetzende Weise zu kennzeichnen. Derartige Tiere dürfen nur zu Schlachtzwecken abgegeben und keinesfalls zu Zuchtzwecken verwendet werden.
  1. 3. Bezüglich der Verwendung der Milch von mit Eutertuberkulose behafteten Kühen wird auf die Bestimmung des § 46 (Absatz 4) des Gesetzes verwiesen; die im § 46 (Absatz 3) des Gesetzes vorgesehene Unschädlichmachung der Milch von anderen kranken Kühen hat durch Abkochen zu erfolgen.
  2. 4. Es ist Pflicht des Besitzers der kranken Tiere, durch entsprechende Reinhaltung der Stallungen, öfteres Wechseln der Streu, rasche Entfernung der Jauche und des Düngers ec. für die tunlichste Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr Vorsorge zu treffen.
  3. 5. Entfernt der Besitzer ein krankes Tier von seinem abgesonderten Standort (infolge Verendung, Schlachtung, Abgabe zur Schlachtung) so hat er dies der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen.
  4. 6. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Besitzers durch die infolge Bestandes der Seuche eintretenden Einschränkungen in der Verwendung des kranken Tieres empfindlich getroffen werden oder wenn die Durchführung dieser Maßnahmen auf besondere Schwierigkeiten stoßt oder wenn endlich ein im hohen Grade bedenklicher Seuchenfall vorliegt, ist die Tötung des Tieres anzuordnen; bezüglich der der Tötung vorangehenden Schätzung wird auf § 51 des Gesetzes und die Durchführungsvorschrift hiezu verwiesen.
  5. 7. Nach einer behördlich angeordneten Tötung oder nach einer vom Besitzer veranlaßten Entfernung eines kranken Tieres von seinem abgesonderten Standorte ist die gründliche Reinigung und entsprechende Desinfektion des Standortes sowie der bei dem Tiere verwendeten Geräte und sonstigen Gegenstände durchzuführen.
  6. 8. Ist in einem Gehöfte die Tuberkulose in einer der anzeigepflichtigen Formen konstatiert worden, so ist dem Besitzer nahezulegen, die im Gehöfte befindlichen anderen Rinder einer diagnostischen Impfung unterziehen zu lassen; wenn der Besitzer sich den im administrativen Wege hiefür festzusetzenden Bedingungen unterwirft, so kann die Impfung auf Staatskosten durchgeführt werden.
  7. 9. Rinder, die im Rahmen eines vom Bund oder vom Land geförderten Tuberkulosebekämpfungsverfahrens als Reagenten festgestellt werden, hat der die Untersuchung durchführende Tierarzt unmittelbar im Anschluß an diese Feststellung durch einmalige, wenn aber die Tuberkulose in einer der gemäß § 46 erster Absatz des Gesetzes bezeichneten Formen festgestellt wurde, durch zweimalige Lochung des linken Ohres (15 mm im Durchmesser) zu kennzeichnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 76/1955

Schlagworte

Genesungsfall, Schlachtungsfall, Futtergeschirr, Wildseuche, Schutzimpfung, Notimpfung, Ortssperre, Einfuhr, Stallgerät, Viehbeschau, Jagdhund, Polizeihund, Blindenhund, Zughund, Großhirn, Eisenbahnwagen, Hofzugang, Schlachtraum, Verarbeitungsraum, Stallraum, Erkrankungsfall, Gehöftssperre, Verendungsfall, Tötungsfall, Futtergeschirr

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10010171

Dokumentnummer

NOR12129102

alte Dokumentnummer

N8190931844L

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