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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Artikel 4

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

3. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Jeder der Vertragsschließenden Staaten kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragsschließenden Staat kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Einlangen der Notifikation bei dem anderen Vertragsschließenden Staat wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN ZU Helsinki am 9. Dezember 1965 in zwei Urschriften, in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

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