Artikel 4
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2025
Gesetzesnummer
10005983
Dokumentnummer
NOR12065594
alte Dokumentnummer
N4199656853J
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