Artikel 4 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlich Iranischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.1974

Artikel 4

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Einlagen der schriftlich auf dem diplomatischem Wege beim anderen Vertragsstaat vorzunehmenden Kündigung außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Teheran, am 15. November 1973, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10005400

Dokumentnummer

NOR12059932

alte Dokumentnummer

N4197434949L

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