Artikel 49
Die in Artikel 47 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ansprüche können nur gegen die im entsprechenden Absatz bezeichneten Zahlungspflichtigen geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043459
alte Dokumentnummer
N3195844204J
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