ARTIKEL 49 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

Abs 2: Verfassungsbestimmung

KAPITEL IX

INSTITUTIONELLE UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 49

  1. 1. Die Agentur hat folgende Organe:
  1. 2. Der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführende Ausschuß kann mit

    Stimmenmehrheit jedes andere für die Durchführung des Programms erforderliche Organ einsetzen.

  1. 3. Die Agentur hat ein Sekretariat, das in den Absätzen 1 und 2

    genannten Organe unterstützt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)