Abs 2: Verfassungsbestimmung
KAPITEL IX
INSTITUTIONELLE UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 49
- 1. Die Agentur hat folgende Organe:
- einen Verwaltungsrat,
- einen Geschäftsführenden Ausschuß,
- Ständige Gruppen für
- Notstandsfragen
- den Ölmarkt
- langfristige Zusammenarbeit
- die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern.
- 2. Der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführende Ausschuß kann mit
Stimmenmehrheit jedes andere für die Durchführung des Programms erforderliche Organ einsetzen.
- 3. Die Agentur hat ein Sekretariat, das in den Absätzen 1 und 2
genannten Organe unterstützt.
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