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Artikel 49 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Abschnitt III

Arbeit der Kriegsgefangenen

Artikel 49

Die Gewahrsamsmacht kann die gesunden Kriegsgefangenen unter Berücksichtigung ihres Alters, ihres Geschlechtes, ihres Dienstgrades sowie ihrer körperlichen Fähigkeiten zu Arbeiten heranziehen, besonders um sie in gutem körperlichem und moralischem Gesundheitszustand zu erhalten.

Die kriegsgefangenen Unteroffiziere dürfen nur zu Aufsichtsdiensten herangezogen werden. Diejenigen, die nicht dazu benötigt werden, können um eine andere ihnen zusagende Arbeit nachsuchen, die ihnen nach Möglichkeit verschafft werden soll.

Falls Offiziere oder ihnen Gleichgestellte um ihnen zusagende Arbeit nachsuchen, soll sie ihnen nach Möglichkeit verschafft werden. Auf keinen Fall dürfen sie jedoch zur Arbeit gezwungen werden.

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