Artikel 49 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 49

In Anbetracht dessen, daß dem Österreichischen Kulturinstitut in Warschau und dem Polnischen Institut in Wien in der österreichisch-polnischen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Wissenschaft besondere Bedeutung zukommt, werden beide Seiten beiden Instituten weiterhin die für ihre Tätigkeit nötige Unterstützung gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038326

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