Artikel 49
- 1. Post, Zeitungen, Bücher und andere Druckwerke dürfen keinerlei gesundheitlichen Maßnahmen unterworfen werden.
- 2. Postpakete dürfen nur gesundheitlichen Maßnahmen unterworfen werden, wenn sie enthalten
- a) irgendwelche der in Abs. 1 des Artikels 70 angeführten Lebensmittel, von denen die Gesundheitsbehörde Grund zur Annahme hat, daß sie aus einem Cholera-Infektionsgebiet kommen; oder
- b) Wäsche, Bekleidungsstücke oder Bettzeug, die gebraucht oder beschmutzt sind und auf die die Bestimmungen des V. Teiles Anwendung finden;
- c) infektiöses Material; oder
- d) lebende Insekten oder andere Tiere, die als Überträger einer menschlichen Krankheit in Betracht kommen, wenn eine solche eingeschleppt wird oder ausbricht.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056760
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
