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Artikel 49 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 49

Anwendung dieses Kapitels

Jedes Mitglied trifft diejenigen Maßnahmen, die in seinem Hoheitsgebiet erforderlich sind, um entsprechend seinen eigenen Rechtsvorschriften den in diesem Kapitel enthaltenen Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen, und unterrichtet die Agentur über die einzelnen von ihm getroffenen Maßnahmen.

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