Artikel 49
1. Bei jedem Bahnübergang ohne Schranken, aber mit selbsttätiger Signalanlage, muß ein selbsttätiges, das Herannahen der Züge anzeigendes Signal in unmittelbarer Nähe der Geleise aufgestellt und, wenn möglich, auf dem gleichen Ständer angebracht werden wie das Andreaskreuz (I, 10 und I, 11). Dieses Warnsignal muß bei Tag und bei Nacht aus einem oder mehreren roten Blinklichtern bestehen, die anzeigen, daß die Straßenbenutzer anhalten müssen. Es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um ein zufälliges Versagen und die Möglichkeit von Mißdeutungen des selbsttätigen Signals auszuschließen.
2. Dem vorstehend erwähnten Lichtsignal kann ein hörbares Signal beigefügt sein.
3. Dem oben beschriebenen, selbsttätigen, das Herannahen der Züge anzeigenden Signal werden Signalanlagen gleicher Art, aber mit Handbedienung gleichgestellt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)