Artikel 48. VEG

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1948

Artikel 48.

Dampfkesselwesen.

Die Verordnung des Staatsministeriums vom 17. Dezember 1860, R. G. Bl. Nr. 273, rücksichtlich der zu beobachtenden Sicherheitsmaßregeln gegen die Gefahr der Explosion der mit einem hermetisch verschließenden Deckel versehenen Kochapparate oder Kessel, sowie das Gesetz vom 7. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 112, betreffend die periodische Untersuchung der Dampfkessel, und das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1921, B. G. Bl. Nr. 579, betreffend Abänderung des letzterwähnten Gesetzes, werden aufgehoben; an ihre

Stelle treten folgende neue Bestimmungen:

I. Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen:

  1. 1. Druckgefäße, das sind Dampfkessel, Dampfgefäße und ähnliche Gefäße, in denen durch Erhitzung von Flüssigkeiten oder durch Erzeugung, Umwandlung oder Verwendung von Dämpfen oder Gasen ein höherer als der atmosphärische Druck herrscht oder entstehen kann.
  2. 2. Druckbehälter, das sind Behälter, in denen verdichtete oder verflüssigte Gase unter einem 0.5 Atmosphären übersteigenden Überdruck aufbewahrt werden;
  3. 3. Wärmekraftmaschinen (Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Verbrennungskraftmaschinen u. dgl.).

II. Druckgefäße und Druckbehälter müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt und mit verläßlich wirkenden Sicherheitsvorrichtungen ausgerüstet sein. Sie sind derart aufzustellen und zu benützen, daß eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und für Leben und Gesundheit der im Betriebe beschäftigten Personen möglichst hintangehalten wird.

III.Die Druckgefäße und Druckbehälter sind vor ihrer Inbetriebnahme (Benützung) zu überprüfen und zu erproben.

(2) Die Erprobung ist in regelmäßigen Zeitabschnitten sowie nach Durchführung solcher Änderungen zu wiederholen, durch die die Betriebssicherheit des Druckgefäßes oder des Druckbehälters ungünstig beeinflußt wurde.

(3) Druckgefäße sind überdies, insolange sie in Benützung stehen, in regelmäßigen Zeitabschnitten zu untersuchen.

(4) Die Erprobungen und Untersuchungen sind vom Benützer zu veranlassen.

(5) Über die vorgenommene Erprobung von Druckgefäßen und Druckbehältern werden Bescheinigungen ausgestellt, in die von den Überwachungsorganen (Punkt IV) die Ergebnisse der Untersuchungen, sonstige Befunde und allfällige Verfügungen (Punkt VII) einzutragen sind.

IV.Die Überprüfung und Erprobung von Druckgefäßen und Druckbehältern sowie die Untersuchung von Druckgefäßen erfolgt durch Überwachungsorgane, und zwar nach Wahl des Benützers entweder durch zu Prüfungskommissären bestellte Beamte des höheren technischen Dienstes der öffentlichen Verwaltung oder durch behördlich ermächtigte Organe autorisierter privater Überwachungsstellen. Die Erprobung und Untersuchung durch ein Organ einer solchen Überwachungsstelle setzt voraus, daß der Benützer ihr als Mitglied angehört. Hinsichtlich der Überwachung der Druckgefäße und Druckbehälter, die der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen angehören, werden durch Verordnung besondere Bestimmungen getroffen. Die Voraussetzungen, unter denen Prüfungskommissäre aus dem Stande der Beamten der öffentlichen Verwaltung nach ihrem Übertritt in den Ruhestand in ihrer Funktion belassen oder zu Prüfungskommissären wieder bestellt werden können, werden durch Verordnung bestimmt.

(2) Die nicht aus dem Stande der Bundesbeamten bestellten Überwachungsorgane sind eidlich zu verpflichten, ihren Dienst nach den bestehenden Vorschriften zu versehen. Ein solches Überwachungsorgan, das ein ihm bei Ausübung seines Dienstes bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Mitteilung oder Veröffentlichung verletzt oder zu seinem oder eines anderen Vorteil verwendet, wird, wenn die Handlung nicht nach einem anderen Gesetze einer strengeren Strafe unterliegt, wegen Vergehens mit Arrest von 3 Monaten bis zu 2 Jahren bestraft.

V. Zur selbständigen Bedienung und Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche und für diesen Dienst geeignete Personen (Betriebswärter) verwendet werden. Sie haben ihre sachliche Befähigung durch Prüfungen nachzuweisen, soferne nicht für Druckgefäße geringeren Umfanges und Wärmekraftmaschinen geringerer Leistung oder für einzelne Gattungen von Druckgefäßen durch Verordnung Ausnahmen festgesetzt werden.

VI. Für die Erprobung von Druckgefäßen und Druckbehältern sowie für die Untersuchungen von Druckgefäßen, soweit sie nicht durch behördlich ermächtigte Organe autorisierter Überwachungsstellen (Punkt IV) vorgenommen werden, weiters für die Abnahme der Prüfungen von Betriebswärtern sind Gebühren zu entrichten, die durch Verordnung festgesetzt werden.

VII. Das Überwachungsorgan ist berechtigt, aus Anlaß der Untersuchungen sicherheitspolizeiliche Verfügungen zu treffen. Gegen solche Verfügungen steht der Partei die bei der politischen Bezirksbehörde einzubringende Berufung an den Landeshauptmann oder, wenn es sich um der Aufsicht der Bergbehörden unterstehende Anlagen handelt, die beim Revierbergamt einzubringende Berufung an das Bundesministerium für Handel und Verkehr zu. Handelt es sich um der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehende Anlagen, so ist die Berufung unmittelbar beim Bundesministerium für Handel und Verkehr einzubringen. Das Überwachungsorgan kann bei Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung der Berufung ausschließen. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes steht die Berufung an das Bundesministerium für Handel und Verkehr offen.

VIII. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion), Ausrüstung, Ausstellung, Erprobung, Untersuchung und Bedienung von Druckgefäßen, über die Ausführung und Erprobung von Druckbehältern, über die Bedienung (Wartung, Führung) von Wärmekraftmaschinen, ferner über Ausnahmen und Erleichterungen werden durch Verordnung getroffen.

IX. Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Anordnungen werden, insoweit sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz oder ein anderes Gesetz fallen, von den politischen Behörden mit Geldstrafen bis 2 000 S oder mit Arrest bis zu 1 Monat bestraft. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine dem Verschulden entsprechende Arreststrafe zu verhängen. Sie darf einen Monat nicht übersteigen.

Siehe dazu auch

V, BGBl. Nr. 264/1949

V, BGBl. Nr. 192/1985

V, BGBl. Nr. 510/1986

Dampfkessel-Emissionsgesetz, BGBl. Nr. 559/1980

V, BGBl. Nr. 209/1984

§§ 74 ff Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974.

Schlagworte

RGBl. Nr. 273/1860, RGBl. Nr. 112/1871, BGBl. Nr. 579/1921,

Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058117

alte Dokumentnummer

N4192513663P

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