Abs 2: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL 48
- 1. Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern wird die in diesem Kapitel bezeichneten Angelegenheiten prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber Bericht erstatten.
- 2. Der Geschäftsführende Ausschuß kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete gemeinsame Maßnahmen in bezug auf diese Angelegenheiten unterbreiten; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.
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