ARTIKEL 48 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

Abs 2: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 48

  1. 1. Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern wird die in diesem Kapitel bezeichneten Angelegenheiten prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber Bericht erstatten.
  1. 2. Der Geschäftsführende Ausschuß kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete gemeinsame Maßnahmen in bezug auf diese Angelegenheiten unterbreiten; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.

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