Artikel 48 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2008

Artikel 48

Kündigung

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20006062

Dokumentnummer

NOR40102341

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