Artikel 48
Kündigung
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Gesetzesnummer
20006062
Dokumentnummer
NOR40102341
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