Artikel 48 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 48

Artikel 48. Kriegsgefangene dürfen nach Verbüßung von gerichtlichen oder Disziplinarstrafen nicht anders behandelt werden als die übrigen Kriegsgefangenen.

Indessen können wegen Fluchtversuchs bestrafte Kriegsgefangene einer besonderen Überwachung unterworfen werden, die jedoch nicht zur Aufhebung der den Kriegsgefangenen in diesem Abkommen gewährleisteten Rechte führen darf.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003256

alte Dokumentnummer

N1193624294L

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