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Artikel 48 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1983

TEIL IV

ZIVILBEVÖLKERUNG

ABSCHNITT I

ALLGEMEINER SCHUTZ VOR DEN AUSWIRKUNGEN VON FEINDSELIGKEITEN

KAPITEL I

GRUNDREGEL UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 48

Artikel 48

Grundregel

Um Schonung und Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte zu gewährleisten, unterscheiden die am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen; sie dürfen daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten.

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