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ARTIKEL 48 Rahmenabkommen EU - Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

ARTIKEL 48

Nationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.

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