Artikel 48 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 48

Außer bei einer infizierten oder ansteckungsverdächtigen Person darf das Gepäck nur dann desinfiziert oder entwest werden, wenn der Reisende infektiöses Material oder eine unter die Regelungen fallende Krankheit übertragende Insekten mit sich führt.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056759

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