KAPITEL VIII
Schlußbestimmungen
ARTIKEL 48
1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
2. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der vierten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
3. Für Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen nachträglich ratifizieren oder annehmen, tritt es sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR40271868
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