vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 47 Rahmenabkommen EU - Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

TITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 47

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einerseits und die Republik Korea andererseits.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)