ARTIKEL 47
Katastrophenschutz
Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Auswirkungen von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die Förderung von Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung, zur Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall und zur Katastrophenbewältigung als Beitrag zur Stärkung der Resilienz von Gesellschaften und Infrastrukturen sowie für die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler politischer Ebene bei der Verwirklichung dieser Ziele.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248225
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