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ARTIKEL 47 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 47

Katastrophenschutz

Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Auswirkungen von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die Förderung von Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung, zur Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall und zur Katastrophenbewältigung als Beitrag zur Stärkung der Resilienz von Gesellschaften und Infrastrukturen sowie für die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler politischer Ebene bei der Verwirklichung dieser Ziele.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248225

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