Artikel 47 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 47

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere direkte Kontakte zwischen den Sportorganisationen beider Länder. Beide Seiten empfehlen den Austausch von Informationsmaterial und Dokumentation im Bereich des Sports.

Verbände oder Vereine des Vertragspartnerlandes sind berechtigt, die österreichischen Bundessporteinrichtungen nach Maßgabe freier Plätze zu benützen. Dabei wird für Sportgruppen, die der ersten und zweiten Leistungsklasse angehören, der Fördertarif verrechnet.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038393

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