vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 47 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 47

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitmöglichsten Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung und insbesondere die bewaffneten Streitkräfte, das Sanitätspersonal und die Feldgeistlichen seine Grundsätze kennenlernen können.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004744

alte Dokumentnummer

N1195315009R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)