Artikel 47 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Kontrolle der Anschreibungen; zu erteilende Auskünfte

Artikel 47

(1) In jedem Land hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder seiner nationalen Vertreter die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der Zollverwaltung zur Verfügung.

(2) Das Beförderungsunternehmen oder sein oder seine nationalen Vertreter übermitteln der Zollverwaltung auf ihr Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Verwaltungen ihres Erachtens nach Kenntnis nehmen müssen.

(3) Das Beförderungsunternehmen oder sein oder seine nationalen Vertreter unterrichten

  1. a) die Bestimmungszollstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;
  2. b) die Abgangszollstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR nicht zurückgesandt wird und wenn das Beförderungsunternehmen nicht feststellen kann, ob die betreffende Sendung der Bestimmungszollstelle ordnungsgemäß gestellt worden ist oder nach Artikel 55 aus den Vertragsparteien nach einem Drittland ausgeführt worden ist.

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