Artikel 47
Beendigung der Geschäftstätigkeit
(1) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Darlehen und Garantien durch Beschluß des Gouverneursrats mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder beenden.
(2) Nach einer solchen Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
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