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Artikel 46 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 46

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 42, hat der Ausschuß für technische Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der ihm durch ein internationales Übereinkommen oder eine andere Übereinkunft oder auf Grund eines solchen Übereinkommens oder einer solchen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057937

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