Artikel 46
Erste Tagung der Versammlung
Die erste Tagung der Versammlung ist vom Interimsrat der vorgenannten Vorläufigen Organisation einzuberufen, sobald das Abkommen in Kraft getreten ist, und findet zu einem Zeitpunkt und an einem Ort statt, die vom Interimsrat zu bestimmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145232
alte Dokumentnummer
N9194945368L
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