Artikel 46
Stellung der Bank in bezug auf gerichtliche Verfahren
Klagen gegen die Bank können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Landes erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt, einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder Forderungen von Mitgliedern ableiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein endgültiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051231
alte Dokumentnummer
N3199115320J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
