Artikel 46 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Rechtlicher Wert des verwendeten Papiers

Artikel 46

Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt je nach Fall als Versandanmeldung T 1 oder T 2.

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