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Artikel 45 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 45

Alle nicht zu den Offizieren und ihnen gleichgestellten zählenden Kriegsgefangenen sind mit der ihrem Dienstgrad und ihrem Alter zukommenden Rücksicht zu behandeln.

Hinsichtlich der Verpflegung ist die Selbstverwaltung durch die Kriegsgefangenen in jeder Weise zu fördern.

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