Artikel 45 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 45

— Drittes Kapitel.

Bestrafung von Kriegsgefangenen.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 45. Die Kriegsgefangenen unterstehen den im Heer des Gewahrsamsstaats geltenden Gesetzen, Vorschriften und Befehlen.

Jede Unbotmäßigkeit berechtigt ihnen gegenüber zu den Maßnahmen, die in diesen Gesetzen, Vorschriften und Befehlen vorgesehen sind.

Indessen bleiben die Bestimmungen dieses Kapitels vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003253

alte Dokumentnummer

N1193624291L

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