Artikel 45 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

IV. SONSTIGE KOOPERATIONSBEREICHE

Artikel 45

Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Archivkunde auf der Grundlage des am 23. Oktober 1997 in Warschau unterzeichneten Übereinkommens über Zusammenarbeit zwischen der Generaldirektion des Staatsarchivs der Republik Österreich und der Generaldirektion der Staatsarchive der Republik Polen fort.

Die polnische Seite würdigt die Teilnahme Österreichs an der Umsetzung des internationalen Programms des Europarates „Reconstitution of the Memory of Poland“.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038391

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